Zwangsarbeit im Nagelstudio oder auf dem Bau: Auch Kunden können sich strafbar machen

27.05.2026

Die Bundesregierung will Menschenhandel und Ausbeutung stärker verfolgen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich auch auch Kunden strafbar machen können, wenn sie Zwangsarbeit in Anspruch nehmen.

Menschenhandel in Deutschland soll effektiver bekämpft, Täterinnen und Täter konsequenter zur Rechenschaft gezogen werden. Dazu sollen die Strafvorschriften gegen Menschenhandel und Ausbeutung grundlegend reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am Mittwoch auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen. 

Der Gesetzentwurf berücksichtigt laut Mitteilung des Ministeriums Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis sowie Empfehlungen aus der Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Mit dem Gesetzentwurf solle zugleich die geänderte europäische Richtlinie gegen Menschenhandel umgesetzt werden.

"Menschenhandel ist brutale Ausbeutung", erklärte Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Auch Deutschland sei Tatort. "In Bordellen, in Nagelstudios, auf dem Bau oder im Schlachthof: Die moderne Sklaverei findet an vielen Orten statt. Betroffene werden mit Lügen angeworben, ihrer Freiheit beraubt, systematisch kontrolliert und ausgebeutet. Unser Rechtstaat muss entschlossen und effektiv gegen diese menschenverachtende Form von Kriminalität vorgehen." Hubig sieht Strafbarkeitslücken, die es zu schließen gelte, dabei werde sie insbesondere auch die Nachfrageseite in den Blick nehmen. Wer wissentlich entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nimmt, dürfe nicht straffrei davonkommen, so die Ministerin. 

Erstmals Nachfragestrafbarkeit im StGB

Der Entwurf sieht eine sehr grundlegende Überarbeitung und Neufassung der Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung nach §§ 180 bis 182 Strafgesetzbuch (StGB; insbesondere §§ 180a, 181a StGB) sowie der Menschenhandelsdelikte (§§ 232 bis 233a StGB) vor. 

Zukünftig sollen laut BMVJ auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und der Zwangsheirat vom Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) erfasst sein. Damit würden der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden.

Erstmals soll darüber hinaus in einem neuen § 232a StGB eine sogenannte Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels geregelt werden. "Bislang kennt das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht (sogenannte Freierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution)", so das Ministerium. 

Damit mache sich künftig strafbar, wer Dienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Personen Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung sind. Als Beispiele nennt das Ministerium Nagelstudio oder Aktivitäten im Rahmen eines Bauvorhabens. 

Auch die Strafnormen zum Schutz vor sexueller Ausbeutung werden neu gefasst. Ziel sei es, diese besser auf das Menschenhandelsstrafrecht abzustimmen. Zudem sollen die Strafrahmen auf bis zu zehn Jahren angehoben werden. Derzeit sieht der Menschenhandel gem. § 232 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, erst bei Gewalt und /oder Drohungen nach § 232 Abs. 2 StGB ist bereits eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich. 

Verfahren gegen Opfer können eingestellt werden

Um die Zwangslage von Betroffenen von Menschenhandel deutlicher hervorzuheben, wird mit § 154g der Strafprozessordnung (StPO) eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren gegen die Betroffenen einzustellen, wenn diese in ihrer Lage dazu gebracht wurden, Straftaten zu begehen. Der Entwurf sieht darüber hinaus gesonderte Tatbestände zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung vor. 

"Die Menschenhandelstatbestände im Strafgesetzbuch wurden zuletzt 2016 neugefasst", teilte Hubig mit. Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis sowie eine BMJV in Auftrag gegebene wissenschaftliche Evaluation zeige eindrücklich, dass die Vorschriften überarbeitungsbedürftig sind. Die Tatbestände seien unübersichtlich und die Anforderungen an die Beweisbarkeit der komplexen Tatbestandsmerkmale teils zu hoch. 

Die Schwierigkeiten der Strafverfolgung zeigen sich nach Angaben des Ministeriums in den niedrigen Verurteilungszahlen im Bereich des Menschenhandels. Wissenschaft, Strafverfolgungspraxis und Zivilgesellschaft hätten gleichermaßen seit langem gefordert eine solche Reform gefordert. Die entsprechenden Pläne für die Reform hatte das BMJV bereits im vergangenen Jahr mitgeteilt

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. 

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Zwangsarbeit im Nagelstudio oder auf dem Bau: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60057 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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