Die Pfändung von Gegenständen hat immer mehr an Bedeutung verloren. Gleichzeitig mussten auch Gerichtsvollzieher an Geltung einbüßen. Damit sich das wieder ändert, will das BMJ Zuständigkeiten anpassen. LTO liegt der Gesetzesentwurf vor.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) plant die Rolle des Gerichtsvollziehers zu stärken. Ein Referentenentwurf, der LTO vorliegt, sieht vor, Gerichtsvollziehern die gesamte Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungen in bewegliches Vermögen zu übertragen. Die bislang geltenden Reglungen seien veraltet, heißt es in der Entwurfsbegründung. Das Recht der Zwangsvollstreckung stamme aus einer Zeit, in der die Pfändung von körperlichen Gegenständen der häufigste Anwendungsfall von Mobiliarvollstreckung darstellte. Seither habe sich allerdings einiges geändert und die Pfändung von Forderungen gegenüber der Pfändung von Gegenständen an Bedeutung gewonnen. Die dadurch entstandenen Kapazitäten unter Gerichtsvollziehern, will das BMJ nun nutzen, um die Rolle des Gerichtsvollziehers als zentrales Vollstreckungsorgan wiederherzustellen. So soll zum einen die Praxis wieder an die Gesetzessystematik angeglichen und zum anderen ein schnelles und einfaches Vollstreckungsverfahren gewährleistet werden.
Um dieses Ziel zu erreichen sieht der Entwurf vor, die wechselnde Zuständigkeit zwischen Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsgerichten in der Geldforderungsvollstreckung aufzulösen. Bislang ist der Gerichtsvollzieher dafür zuständig, über das Schuldnervermögen aufzuklären. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung übernimmt jedoch gemäß § 828 Zivilprozessordnung (ZPO) das zuständige Vollstreckungsgericht. Zukünftig soll die Geldforderungsvollstreckung vollständig in der Hand des Gerichtsvollziehers liegen und nur noch ein einziger Auftrag, ein "all in one" Auftrag, wie er im Entwurf genannt wird, nötig sein. Das Vollstreckungsverfahren soll durch diese Änderung "verzugslos ohne erneute Antragstellung an ein anderes Vollstreckungsorgan durchgeführt werden" können.
Vollstreckungen in Herausgabeansprüche und in andere Vermögensrechte sollen aber aufgrund "der erhöhten rechtlichen Schwierigkeit" weiterhin den Vollstreckungsgerichten obliegen.
Rechtspfleger sollen richterliche Aufgaben übernehmen
Außerdem sollen die wiederum dadurch freigewordenen Kapazitäten an den Vollstreckungsgerichten, genauer bei den Rechtspflegern, zur Entlastung der Richter dienen. Die Länder konnten bislang entscheiden, ob sie richterliche Aufgaben in Nachlass- und Teilungssachen teilweise auf Rechtspfleger übertragen. In vielen Ländern sei das geschehen, allerdings nicht in allen, was zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten geführt habe. Der Entwurf sieht vor, diese Ermächtigung der Länder aufzuheben und Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen künftig insgesamt auf die Rechtspfleger zu übertragen. Diese würden so zum Beispiel bundesweit für die Erteilung von Erbscheinen nach § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch zuständig sein.
Der Gesetzesentwurf plant demnach die Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen beim Gerichtsvollzieher zu konzentrieren und zeitgleich die Zuständigkeiten der Rechtspfleger zu erweitern. So sollen Gerichtsvollzieher wieder zur zentralen Rolle der Zwangsvollstreckung werden, wie § 753 Abs. 1 ZPO es vorsehe.
Der Entwurf hat nach LTO-Informationen nun die Abstimmung mit den anderen Ressorts erreicht.
lmb/LTO-Redaktion
BMJ plant Gesetzesänderung: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55479 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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