BKartA zur Vermarktung bei den Olympischen Spielen: Mehr als nur dabei sein

27.02.2019

Die deutschen Athleten haben bei den Olympischen Spielen künftig mehr Freiheiten bei der Vermarktung ihrer Person. DOSB und IOC haben sich gegenüber dem BKartA zu einer Öffnung der Werbebeschränkungen verpflichtet.

Von den hohen Werbeeinnahmen der offiziellen Olympiasponsoren kommt bei den Sportlern als eigentliche Leistungsträger nicht viel an. Deutsche Athleten und ihre Sponsoren werden aber künftig erheblich erweiterte Eigenwerbemöglichkeiten während der Olympischen Spiele haben. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) haben sich dem Bundeskartellamt (BKartA) gegenüber verpflichtet, die bisherigen Werbebeschränkungen zu öffnen. Das gegen die beiden Organisationen laufende Beschwerdeverfahren hat die Behörde eingestellt, wie am Mittwoch bekannt wurde.

Im April 2017 hatte das BKartA eine Untersuchung gegen den DOSB und IOC eingeleitet. Der Verdacht: die wettbewerbswidrige Beschränkung des Athleten-Sponsorings. Denn um zu den Olympischen Spielen zugelassen zu werden, müssen sich die nominierten Athleten gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Nach Regel 40 Nr. 3 darf kein Athlet seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele – und einige Tage vor und nach den Spielen – zu Werbezwecken nutzen lassen. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten und galt ab neun Tage vor Eröffnung der Spiele bis zum dritten Tag nach der Schlussfeier (sog. frozen period).

BKartA: DOSB und IOC hätten marktbeherrschende Stellung missbraucht

Das BKartA vertrat die vorläufige Ansicht, dass die beschränkten Werbemöglichkeiten zu weitgehend seien und die Organisationen ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen würden. Denn auch die Regeln eines Sportverbandes unterlägen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dem Wettbewerbsrecht, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten beträfen, so das Bundesamt. Für die Einschätzung sei vor allem die Rechtsprechung des BGH zum deutschen Olympiagesetz berücksichtigt worden, wonach es kein grundsätzliches Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen gebe.

Nunmehr hätten sich der DOSB und IOC verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern, sodass das Verwaltungsverfahren mit einer sogenannten Zusagenentscheidung abgeschlossen werden konnte, heißt es in der Mitteilung des BKartA. In einem neuen Leitfaden des DOSB werden die Änderungen und die Voraussetzungen, unter denen deutsche Athleten künftig mit ihren Sponsoren werben können, festgelegt. Das IOC hat zugestimmt, dass die Regelungen dieses Leitfadens den IOC-Regeln in Bezug auf Deutschland vorgehen.

Größere Freiheiten bei Eigenwerbung für die Athleten

Danach müssen Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele nicht mehr vorher beim DOSB angemeldet und genehmigt werden, bislang untersagte Begriffe wie z.B. "Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele" und Wettkampfbilder dürfen nun verwendet werden und es sind nicht nur laufende, sondern auch neue Werbemaßnahme zulässig. Außerdem dürfen die Athleten Social Media während der olympischen Spiele freier nutzen, das heißt bestimmte Inhalte teilen und auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbinden.

Für Andreas Mundt komme der Eigenvermarktung der Athletinnen und Athleten während der olympischen Spiele eine sehr hohe Bedeutung zu, weil sie die Leistungsträger seien, aber von den sehr hohen Werbeeinnahme des IOC durch die offiziellen Olympiasponsoren nicht direkt profitierten. Künftig hätten deutsche Athletinnen und Athleten deutlich mehr Handlungsspielraum bei der Vermarktung ihrer Person während der laufenden Olympischen Spiele, freut sich der Präsident des Bundeskartellamtes.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BKartA zur Vermarktung bei den Olympischen Spielen: Mehr als nur dabei sein . In: Legal Tribune Online, 27.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34095/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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