Aus Rache tätowierte ein Mann einem anderen den Schriftzug "Fuck" ins Gesicht. Der BGH entschied: Das ist eine erhebliche und dauerhafte Entstellung und damit eine schwere Körperverletzung, selbst wenn man das Tattoo weglasern lassen könnte.
Ein Zahlendreher mit Folgen: Weil ein Mann beim Tätowieren einen Fehler machte, tätowierte ihm der Angeklagte aus Rache das Wort "Fuck" über die rechte Augenbraue. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht darin eine dauerhafte und erhebliche Entstellung, auch wenn eine Laserbehandlung helfen könnte (Beschl. v. 10.04.2025, Az.: 4 StR 495/24), und damit eine schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
In diesem Urteil des BGH geht es um eine nicht ganz alltägliche schwere Körperverletzung gem. § 226 Strafgesetzbuch (StGB).
Die schwere Körperverletzung ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation zur "normalen" Körperverletzung. In Klausuren ist daher immer zu prüfen, ob die sogenannte schwere Folge eingetreten ist und wie der Täter hierzu subjektiv eingestellt war. Man prüft also den subjektiven Tatbestand des Grunddelikts der einfachen Körperverletzung und nochmal, ob dem Täter Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, weil die schwere Folge eingetreten ist (vgl. § 18 StGB).
Außerdem wird der Gefahrzusammenhang wichtig. Die schwere Folge muss auf dem Grunddelikt beruhen. Dabei wird, wie auch bei § 227 StGB, welcher ebenfalls eine Erfolgsqualifikation ist, der Streit relevant, ob die schwere Folge ihren Ursprung in der Körperverletzungshandlung oder im Körperverletzungserfolg hat.
Nachdem man diesen Streitstand abgehandelt hat, wird auch eine andere Frage meist in Klausuren aufgeworfen. Wie ist es zu bewerten, wenn das Grunddelikt nur versucht wurde, aber trotzdem die schwere Folge des § 226 StGB eintritt? Oder andersherum: das Grunddelikt wird vollendet und der Täter versucht zudem, die schwere Folge herbeizuführen. Die Figuren des Versuchs der Erfolgsqualifikation und des erfolgsqualifizierten Versuchs müssen auseinandergehalten und beherrscht werden.
Ein Zahlendreher brachte einen Mann im Dezember 2023 in ernsthafte Schwierigkeiten. Er hatte einem Bekannten auf dessen Wunsch eine Zahlenkombination auf die Fingerrücken tätowiert. Gewünscht hatte sich der Bekannte und spätere Angeklagte die Zahlenfolge "1312" (als Code für "A.C.A.B"), der Mann stach aber aus Versehen "1213" ("A.B.A.C") in die Fingerrücken des Angeklagten.
Der verzieh es dem Mann aber nicht, im Gegenteil. Der Angeklagte beschloss, den Mann für sein "Vergehen" zu bestrafen, und zwar so, dass es jeder sieht: Er tätowierte dem Mann oberhalb der rechten Augenbraue das Wort "FUCK" ins Gesicht, rund 1,5 Zentimeter mal 4,5 Zentimeter groß. Seither vergeht kein Tag, an dem sich der Mann nicht für sein Tattoo schämt. Er hat seinen Haarschnitt mittlerweile so verändert, dass seine Haare in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken. Eine Laserentfernung wäre möglich, ist aber sehr teuer und sehr schmerzhaft.
Wenige Tage später eskalierte der Streit zwischen den beiden ungelernten Tätowierern endgültig. Der Angeklagte suchte den Mann auf und versetzte ihm potenziell lebensbedrohliche Schläge und Tritte. Vor dem Verlassen ließ der Angeklagte dem Mann über einen Dritten ausrichten, er werde ihn umbringen, falls er die Polizei informiere.
BGH: "FUCK" im Gesicht entstellt dauerhaft und erheblich
Juristisch ging es in diesem brutalen Fall um die Frage, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt. Ein Fall von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB läge in diesem Fall dann vor, wenn das tätowierte Wort "FUCK" im Gesicht einen Menschen dauerhaft und erheblich entstellt.
Das Landgericht (LG) Bochum verneinte die Frage, und zwar sehr zum Ärger der Staatsanwaltschaft. Diese legte Revision ein und das nun mit Erfolg.
Der 4. Strafsenat des BGH änderte auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch ab. Der Angeklagte habe den Mann dauerhaft erheblich entstellt und habe diese schwere Folge absichtlich verursacht.
Eine Tätowierung sei eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) und die Tätowierung des Wortes "FUCK" über der rechten Augenbraue stelle eine erhebliche und dauerhafte Entstellung dar (§ 226 Abs. 1 Nr.3 Alt. 1 StGB), so der BGH.
Auf mögliche Lasertherapie kommt es nicht an
Wie eine markante Narbe sei eine Tätowierung im Gesicht geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war, so der Strafsenat weiter.
Das Tattoo verändere das Erscheinungsbild des Mannes massiv und diese Veränderung sei auch entstellend, so der BGH. Grund dafür sei, dass ein weiter Teil der Bevölkerung das Wort "FUCK" als anstößig wahrnehme, wodurch der Mann aufgrund seines Erscheinungsbildes stigmatisiert werde.
Schließlich sei die Entstellung auch dauerhaft, selbst wenn die Tätowierung durch eine Lasertherapie beseitigt werden könne, so der 4. Strafsenat weiter. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit sei der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Mann weder lasern lassen noch sei absehbar gewesen, dass er dies beabsichtige. Vielmehr habe der Mann mitgeteilt, sich eine Lasertherapie schon gar nicht leisten zu können.
Die Dauerhaftigkeit der Entstellung entfalle auch nicht durch die freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation zu unterziehen. Dem Angeklagten seien die Folgen seiner Verletzungshandlung zurechenbar, auch wenn eine Lasertherapie möglich sei und nur deshalb nicht vorgenommen werde, weil es dem Mann finanziell nicht möglich ist, so der Strafsenat weiter.
Schließlich habe der Angeklagte die schwere Folge auch absichtlich verursacht (§ 226 Abs. 2 StGB), denn ihm sei es zur Bestrafung des Mannes gerade auf die stigmatisierende Tätowierung angekommen.
ail/LTO-Redaktion
BGH sieht dauerhafte und erhebliche Entstellung: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57803 (abgerufen am: 19.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag