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818

BGH zur Sterbehilfe: Pati­en­ten­wille recht­fer­tigt auch aktives Tun zum Beenden unge­wollter Behand­lung

von pl/LTO-Redaktion

25.06.2010

Der 2. Strafsenat hat den wegen versuchten Totschlags angeklagten Anwalt, der seiner Mandantin dazu geraten hatte, den Schlauch abzuschneiden, über den ihre Mutter künstlich ernährt wurde, freigesprochen. Der Senat stützt sich dabei auf den Patientenwillen - der auch ein aktives Tun gerechtfertigt hätte.

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Der Senat stellt als Prämisse seines Urteils (vom 25.06.2010, Az. 2 StR 454/09 – noch nicht veröffentlicht) klar, dass er bei seiner Entscheidung an frühere Entscheidungen des BGH zur Sterbehilfe nicht gebunden war, soweit diese Art und Umfang der Bindung an den Patientenwillen bei aktueller Einwilligungsunfähigkeit betrafen.

Denn diese Fragen hat der Gesetzgeber durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz  geklärt.

Wiederaufnahme der Ernährung wäre rechtswidriger Angriff gewesen

Vor diesem Hintergrund war die ursprünglich von den Kindern der Patienten mit dem Heim getroffene Vereinbarung, deren weitere künstliche Ernährung zu unterlassen, rechtmäßig. Denn die Patientin, die sich im irreversiblen Wachkoma befand, hatte zuvor eindeutig mündlich geäußert, nicht künstlich am Leben erhalten werden und in Würde sterben zu wollen.

Damit stellte die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung einen rechtswidrigen Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientin dar.

Der Behandlungsabbruch ist damit gerechtfertigt. Dies gilt – nach Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes (§ 1901a Abs. 3 BGB) – unabhängig davon, ob die Krankheit irreversibel verlaufen wäre. 

Der Senat bezeichnet den Rat des Angeklagten an seine Mandantin als "Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags".

Irrelevant, ob aktives Tun oder Unterlassen

Abstellend auf den Patientenwillen kommt er zu dem Ergebnis,  dass die Einwilligung der Patientin, die von den Betreuern geprüft worden war, nicht nur einen Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung gerechtfertigt hätte.

Vielmehr wäre sogar ein aktives Tun zwecks Beendigung oder Verhinderung einer von der Patientin nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung gerechtfertigt gewesen. Der Senat lässt also offen, ob ein aktives Tun oder "nur" ein Unterlassen vorlag.

Die Begründung dürfte nicht nur moralisch, sondern auch juristisch betrachtet sicherlich für Erleichterung sorgen: Er erklärt eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten für nicht sachgerecht.

Diese werde dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und solchen Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Mehr zur Sterbehilfe auf LTO.de:

Das Recht der so genannten Sterbehilfe

Erlaubte und verbotene Wege, den Patientenwillen durchzusetzen

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Zitiervorschlag

BGH zur Sterbehilfe: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/818 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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