Der Beteiligte eines Verkehrsunfalls ist nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Dabei muss er sich nach einem Urteil des BGH vom Dienstag jedoch den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied, dass der Werksangehörige nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall nicht verdienen soll (Urt. v. 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11).
Ein BMW-Mitarbeiter hatte nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde, restlichen Schadensersatz verlangt. Die volle Haftung des Unfallgegners stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 Euro netto. Der spätere Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro.
Da der Mann als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 Euro. Seine Klage, mit der er unter anderem Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Dem schloss sich der BGH nun an.
tko/LTO-Redaktion
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BGH zur Schadensabrechnung Verkehrsunfall: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4595 (abgerufen am: 26.01.2025 )
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