Wenn bei Videoverhandlungen die Technik nicht mitspielt, müssen die Gerichte ein gewisses Nachsehen haben. Wenn der Anwalt sich aber schon zum zweiten Mal nicht einwählen kann, ist ein Versäumnisurteil möglich, bestätigt der BGH.
Seit Videokonferenzen allgegenwärtig sind, kennt die Situation jeder: Das Meeting beginnt – aber irgendwas klappt mit dem Einwählen nicht. Der Link funktioniert nicht, die Kamera will nicht, das Mikrofon bleibt auf unerklärliche Weise stumm oder die Internetverbindung hakt. Besonders unglücklich ist das natürlich, wenn die Videokonferenz eine Live-Schalte zur Gerichtsverhandlung ist und man als Prozessbevollmächtigter Anwesenheitspflicht hat.
Grundsätzlich hat die Rechtsprechung hier Verständnis: Bei einer Videoverhandlung im Sinne von § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) dürfen keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Anwälte müssen sich zwar an einem "objektiv-typisierten Maßstab" nach der von einem "ordentlichen Rechtsanwalt" zu fordernden üblichen Sorgfalt messen lassen; überhöhte Anforderungen darf das Gericht aber auch an Rechtsanwälte nicht stellen. Konsequenterweise dürfen daher auch keine überhöhten Anforderungen daran gelten, eine unverschuldete technische Störung als Entschuldigung anzuerkennen, wenn ein Prozessbeteiligter oder sein Anwalt deshalb einen Verhandlungstermin versäumen, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Konnte sich ein Anwalt schon in einer ersten Videoverhandlung nicht zuschalten, darf er aber nicht einfach ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich die Störung bei der nächsten Videoverhandlung nicht wiederholen wird, entschied der BGH nun. Um ein Versäumnisurteil zu vermeiden, müsse sein Mandant schon schlüssig darlegen, warum der Anwalt es unverschuldet nicht in die Videokonferenz schaffte – etwa indem er darlegt, mit welcher Hard- und Software dieser versuchte, sich einzuwählen (Urt. v. 30.07.2026, Az. I ZR 31/26).
Versäumnisurteil, zweiter Termin, wieder klappt es nicht
Zu entscheiden hatte der BGH einen Fall, in dem ein Schweinemast-Betreiber im Streit um eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Vorgaben zur Trinkwasserversorgung der Masttiere vor dem Amtsgericht (AG) Höxter ein Versäumnisurteil kassierte, weil sich sein Anwalt am ersten Verhandlungstag nicht in die Videovernehmung auf dem System "Jitsi" einwählen konnte. Bleiben der Beklagte oder sein Prozessbevollmächtigter der Verhandlung schuldhaft fern, kann die Gegenseite nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO ein solches Versäumnisurteil beantragen, mit dem der Klägervortrag als zugestanden gilt. Der Schweinemast-Betreiber legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein – aber auch beim Einspruchstermin gelang dem Anwalt die Verbindung nicht, es erging ein zweites Versäumnisurteil. Dieses kann nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn der Beklagte darlegen kann, dass er oder sein Prozessvertreter gemäß § 337 S. 1, § 233 ZPO, § 276 Abs. 2 BGB an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war.
Hiervon war der Schweinemast-Betreiber überzeugt: Sein Anwalt habe sich auch über sein Mobiltelefon aus dem mobilen Netz statt dem kanzleiinternen WLAN nicht in die Videokonferenz einwählen können. Zudem habe der Anwalt, nachdem das Einwählen schon beim ersten Verhandlungstermin nicht geklappt hatte, das Gericht vor dem zweiten Einspruchstermin um eine Testschaltung gebeten – die abgelehnt wurde. Mit "anderen Systemen" hätte es dagegen nie Schwierigkeiten gegeben. Dass die Verbindung nicht klappte, sei also nicht seine Schuld. Vor dem Landgericht hatte er damit keinen Erfolg. Es wies die Berufung zurück, ließ aber die Revision zum BGH zu.
Auch dem BGH reichte die Begründung des Beklagten nicht: Das höchste Zivilgericht gab dem Berufungsgericht recht. Dieses hatte ausgeführt, gerade wenn "andere Systeme" nie Schwierigkeiten gemacht hätten, während das vom AG genutzte System "Jitsi" im ersten Verhandlungstermin "aus unerfindlichen Gründen" nicht funktioniert habe, dann hätte es vor einer erneuten Nutzung von "Jitsi" weiterer Aufklärung bedurft. Erst nach dem zweiten Termin habe der Anwalt aber bei seinem IT-Dienstleister nachgefragt, woraufhin die interne Firewall nachjustiert worden sei. Da die technische Ausstattung eines Verfahrensbeteiligten nicht in der Verantwortlichkeit des Gerichts liege, müssten die Beteiligten in eigener Verantwortung alle möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um eine störungsfreie Teilnahme zu gewährleisten, so der BGH.
Anwalt hätte Zuschalt-Probleme rechtzeitig klären müssen
Zwar sei laut BGH als Besonderheit einer Videoverhandlung zu berücksichtigen, dass sich oftmals nicht mehr aufklären lasse, ob der Grund für Verbindungsprobleme bei der Teilnahme an einer Videoverhandlung in der Sphäre des Gerichts oder der Parteien gelegen habe. Auch könnten von den Parteien keine Fähigkeiten erwartet werden, die über einfache Nutzerkenntnisse hinausgingen. Es seien deshalb keine allzu hohen Anforderungen an den substantiierten Vortrag zur Ursache der Verbindungsstörung zu stellen.
Seien wie in diesem Fall aber technische Probleme aufseiten des Anwalts bereits im Vorfeld absehbar, müsse dieser geeignete Maßnahmen treffen, um diese zu beheben – und könne eine Berufung nur auf die technischen Probleme stützen, wenn er seine Bemühungen schlüssig darstellen könne. Dazu könne er etwa dazu vortragen, welchen Browser er bei den behaupteten Einwahlversuchen verwendete, auf welchem Betriebssystem mit welcher Version das geschah, welche Hardware wie Kamera und Mikrofon er verwendete und welche der vom Gericht empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen er durchführte.
Anwälte müssen sich also bemühen, Technikpannen zu verhindern. Diese Bemühungen müssen konkret vorgetragen werden, um Einspruch gegen ein aufgrund der Technikpanne ergangenes Versäumnisurteil einlegen zu können. Das alles hatte der Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht getan. Er habe nicht dargelegt, warum er, bzw. sein Anwalt, dessen Verschulden er sich nach § 85 ZPO zurechnen lassen muss, ausreichend Bemühungen unternommen hatten, um die Ursache der Zuschalt-Schwierigkeiten rechtzeitig zu identifizieren und zu beheben, entschied der BGH. Daher wies er die Revision gegen das Versäumnisurteil mit der Maßgabe zurück, dass die vorangegangene Berufung verworfen wird.
Gegen das Urteil stehen keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung.
jh/LTO-Redaktion
BGH zu Technikproblemen bei Videoverhandlungen: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60801 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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