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BGH zu Lehman-Zertifikaten: Anleger scheitern erneut mit Schadensersatzklagen

16.10.2012

Der BGH hat erneut gegen Anleger von Lehman-Zertifikaten entschieden. Er lehnte am Dienstag in zwei Fällen Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Bank ab. Diese sei nicht verpflichtet gewesen, ihren Kunden die mit dem Verkauf der Zertifikate erzielte Provision offenzulegen, entschied der BGH und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

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Die Anleger strebten mit ihren Klagen im Wesentlichen die Rückzahlung der jeweiligen Anlagebeträge an. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 16. Oktober nun, dass die beratende Bank bei so genannten Festpreisgeschäften die Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären müsse, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolge.

Außerdem bestehe für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen dem Anleger und der Bank zugrunde liege, jedenfalls keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht werde.

In beiden zu entscheidenden Fällen (Az. XI ZR 367/11 und XI ZR 368/11) wiesen die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate aus, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten.

Die Urteile bestätigen die bisher ergangene Rechtsprechung des BGH in ähnlich gelagerten Fällen.

 plö/LTO-Redaktion

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BGH zu Lehman-Zertifikaten: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7324 (abgerufen am: 09.09.2026 )

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