Nach dem 3. hat nun auch der 5. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob Kassenärzte Amtsträger oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind. Dies geht aus einem Beschluss vom Donnerstag hervor.
Bei der Verordnung von Arzeimitteln für ihre gesetzlich versicherten Patienten können Vertragsärzte Fehler machen. Oder auch korrupt sein. Für die Frage, wie derartige Handlungen geahndet werden, ist es erheblich, ob sie dabei als Amtsträger oder als Beauftragte im geschäftlichen Verkehr tätig werden. Wie zuvor schon der 3. Strafsenat haben nun auch die Leipziger Richter des 5. Strafsenats diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt (Beschl. v. 20.07.2011, Az. 5 StR 115/11).
Zugrunde lag eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg, das einen Arzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und eine Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils zu Geldstrafen verurteilt hatte. Lediglich die Pharmareferentin hatte gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Die Hamburger Richter hatten die Auffassung vertreten, dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtsträgerstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen sei er jedoch als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB anzusehen.
Der 5. Senat weist darauf hin, dass die Vorlage die Entscheidungsgrundlage für den Großen Senat erweitere, da die Fallkonstellationen, über die er und der 3. Strafsenat zu entscheiden haben, gewisse Unterschiede aufwiesen. So geht es im einen Fall um die Verordnung von Hilfs-, im anderen um die von Arzneimitteln.
sh/LTO-Redaktion
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BGH zur Korruption im Gesundheitswesen: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3827 (abgerufen am: 29.04.2025 )
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