Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden. Dies entschied am Mittwoch der BGH.
Das Kündigungsschreiben eines Vermieters muss den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 06.07.2011, Az. VIII ZR 317/10).
Der klagende Eigentümer und Vermieter einer Einraumwohnung hatte das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen Eigenbedarfs gekündigt. In dem Kündigungsschreiben war ausgeführt, dass die Tochter des Vermieters nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.
Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage des Vermieters und seiner Tochter stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Dem in § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch enthaltenen Begründungserfordernis sei hier Genüge getan.
tko/LTO-Redaktion
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BGH zur Eigenbedarfskündigung: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3680 (abgerufen am: 18.03.2025 )
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