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6645

BGH zur Nichtzahlung erhöhter Miete: Vermieter darf schon vor Zahlungsklage fristlos kündigen

18.07.2012

Passt der Vermieter die Miete an gestiegene Betriebskosten an und zahlt der Mieter diese Mieterhöhung nicht, so kann der Vermieter fristlos kündigen, bevor er den Mieter auch nur auf Zahlung verklagt hat. Dies geht aus einem Urteil des BGH vom Mittwoch hervor.

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Nach dem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ergibt sich weder aus § 569 Abs. 3 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch noch aus einem schutzwürdigen Interesse des Mieters, dass der Mieter zuvor auf Zahlung der rückständigen Miete verklagt werden muss. Denn der Mieter ist dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte (Urt. v. 18.07.2012, Az. VIII ZR 1/11).

Der BGH wies damit die Revision einer Mieterin zurück, die auf Zahlung von Mietrückständen sowie Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt worden war. Die Vermieter hatten zuvor die Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten mehrfach erhöht und kündigten wegen der im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 aufgelaufenen Rückstände das Mietverhältnis fristlos.

Der Klage der Vermieter ist bereits in beiden Vorinstanzen weitgehend stattgegeben worden.

 plö/LTO-Redaktion

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BGH zur Nichtzahlung erhöhter Miete: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6645 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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