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BGH zum Versicherungsrecht: Völliger Haftungsausschlus bei grober Fahrlässigkeit auch in alten Verträgen unwirksam

12.10.2011

Der IV. Zivilsenat hat am Mittwoch entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann.

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Die streitgegenständliche Klausel hätte sich an der zwischenzeitlich geänderten Vorschrift des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. orientiert, so der Bundesgerichtshof (BGH). Diese Regelung habe das neue VVG in § 28 Abs. 2 S. 2 durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam (Urt. v. 12.10.2011, Az. IV ZR 199/10).

In der mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung der IV. Senats ging es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert, woraufhin es im Winter zu einem Wasserschaden kam. Der Versicherer berief sich auf die Verletzung der im Vertrag festgelegten Pflicht, die Rohre zu leeren und war lediglich bereit, die Hälfte des Schadens zu ersetzen.

Die Rechnung hatte er allerdings ohne den BGH gemacht. Die Klausel sei unwirksam, so die Richter, weil sie vorsehe, dass die Versicherung bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gar nicht zahlen müsse. Nach neuem Recht jedoch müsse sie bei grober Fahrlässigkeit zwar weniger zahlen, werde aber nicht völlig leistungsfrei.

BGH: Versicherer hatten genug Zeit, Verträge anzupassen

Die Versicherer hätten ein Jahr lang Zeit gehabt, ihre Verträge an die gesetzliche Neuregelung anzupassen. Wenn sie diese nicht genutzt und das nicht getan hätten, werde die ganze Bestimmung unwirksam - mit der Folge, dass der grundsätzlich der gesamte Schaden zu ersetzen ist. 

Der Versicherung sei es jedoch weiterhin möglich, sich darauf zu berufen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt (§ 81 Abs. 2 VVG) oder eine Gefahrerhöhung stattgefunden (§§ 23 ff. VVG) habe.

Um zu klären, ob der Hauseigentümer den Wasserschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Mit Material von dpa

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH zum Versicherungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4536 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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