Die bei einem Windows-PC beiliegende Sicherungskopie des Windows-Betriebssystems, das auf dem Rechner vorinstalliert ist, darf nicht einzeln weiterveräußert werden. Dies hat der BGH in einem Urteil von Donnerstag entschieden und damit der Klage der Microsoft Corporation stattgegeben.
Die Corporation wandte sich gegen ein Geschäftsmodell, bei dem Sicherungskopien (so genannte Recovery-CDs) von auf Rechnern vorinstallierten Windows-Betriebssystemen (so genannte OEM-Version) nebst Echtheitszertifikaten ohne den zugehörigen Computer verkauft werden. Dabei wurden auch Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.
In dieser Praxis sah Microsoft eine Markenrechtsverletzung. Zu Recht, wie der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun entschied.
Der Verbraucher entnehme einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage, dass Microsoft selbst den Datenträger als echt gekennzeichnet habe, zumindest aber, dass die Kennzeichnung durch Microsoft autorisiert worden sei. Er werde die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat Microsoft als der Inhaberin der Marke zuschreiben und erwarten, dass das Unternehmen durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und für die Echtheit einsteht. Eben das aber ist eben nicht der Fall (Urt. v. 06.12.2011, Az. I ZR 6/10).
mbr/LTO-Redaktion
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BGH zum Verkauf von OEM-Software: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4484 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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