Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Architekten-Erben im Streit mit der Deutschen Bahn AG zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wollte der Erbe den teilweisen Abriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen von Stuttgart 21 verhindern bzw. rückgängig machen. Er berief sich auf die Urheberpersönlichkeitsrechte des verstorbenen Architekten Paul Bonatz.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt hätten, habe der BGH bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Stuttgarter Urteil ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten (Beschl. v. 09.11.2011, Az. I ZR 216/10).
Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Der Schutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026.
Die im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" vorgelegte Planung der Deutschen Bahn AG sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt.
Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Sowohl das Landgericht als auch das OLG Stuttgart haben die Klage abgewiesen. Die Revision war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.
tko/LTO-Redaktion
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BGH zum Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21": . In: Legal Tribune Online, 24.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4893 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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