Der Vergabesenat des BGH hat dem Nachprüfungsantrag eines Wettbewerbers der DB Regio NRW GmbH stattgegeben. Die Bundesrichter erklären damit den Wettbewerb bei Personennahverkehrsdienstleistungen für eröffnet.
Die Konkurrenz hatte Recht mit ihrer Annahme, die Änderung eines Verkehrsvertrags hätte ausgeschrieben werden müssen, so die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung, die nicht nur die Deutsche Bahn teuer zu stehen kommen dürfte (Beschl. v. 08.02.2011, Az. X ZB 4/10).
Furcht vor Ausschreibungen habe die Bahn nicht, sagte DB-Regio-Chef Frank Sennhenn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die wohl eine jahrelang geübte Praxis beenden wird. Bundesländer oder Verkehrsverbünde bestellten Leistungen bei Verkehrsunternehmen. Wer den Vertrag für mehrere Jahre bekommt, entschieden diese bisher auf zwei Wegen: Entweder mittels einer direkten Vergabe an ein Unternehmen oder per offener Ausschreibung unter mehreren Bietern.
Mit der Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof (BGH) aber nun vor allem klar, dass ein zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) abgeschlossener Änderungsvertrag zu einem Verkehrsvertrag in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fällt.
Eine wichtige Feststellung, die ein Nachprüfungsverfahren durch einen Wettbewerber erst möglich macht. Das Allgemeine Eisenbahngesetz nämlich sieht ein solches Nachprüfungsverfahren gar nicht vor. Die Karlsruher Richter stimmten der klagenden Konkurrentin der DB Regio, der Abellio Rail NRW GmbH auch in der Sache zu: Die zwischen DB Regio und dem VRR vereinbarte Übertragung des S-Bahn-Betriebs über einen bestimmten Zeitraum hinaus auf DB Regio war unwirksam, da der Dienstleistungsauftrag hätte ausgeschrieben werden müssen.
Die privaten Konkurrenzunternehmen reiben sich die Hände, die Deutsche Bahn aber beschwichtigt. Schließlich würden schon seit längerem mehr als zwei Drittel der Strecken im Wettbewerb vergeben. "Und wir sind durchaus
erfolgreich", so Sennhenn. Folge der Entscheidung dürften in jedem Fall erheblich höhere Kosten bei europaweiten Ausschreibungen sein.
In dem von den Karlsruher Richtern entschiedenen Fall gilt nun ein Änderungsvertrag nicht mehr, bei der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bleibt es aber. Die Zusage der Deutschen Bahn, unter anderem auch neue Züge zur Verfügung zu stellen, könnte damit hinfällig sein. Nicht immer sind direkte Vereinbarungen nur von Nachteil.
Der nordrhein-westälische Verkehrsminister Harry Voigtsberger (SPD) erklärte nach dem Beschluss, er erwarte nun vom VRR und der DB Regio, "dass sie sich wieder zusammensetzen und nach konkreten Lösungen im Sinne der Fahrgäste suchen".
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Mit Materialien von dpa
pl/LTO-Redaktion
BGH zum S-Bahn-Verkehr: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2501 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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