Übernimmt ein Mieter eine Renovierung auf Grundlage einer unwirksamen Regelung im Mietvertrag, unterliegen seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter der Verjährung. Zu diesem Urteil kam der BGH am Mittwoch.
Im entschiedenen Verfahren hatte sich der Mieter bereits in den Vorinstanzen erfolglos auf die Unwirksamkeit einer sogenannten Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag berufen und die Erstattung der von ihm erbrachten Aufwendungen verlangt. Die Regelung sah vor, dass der Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan durchzuführen habe.
Die Klausel sei an sich zwar unwirksam, allerdings seien die Ansprüche des Mieters gemäß § 548 Abs. 2 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjährt. Nach Ansicht der Richter des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) stehe der Verjährung nicht entgegen, dass der Mieter keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel hatte (Urt. v. 04.05.2011, Az. VIII ZR 195/10).
mbr/LTO-Redaktion
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BGH zum Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3192 (abgerufen am: 08.02.2025 )
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