BGH zum Jugendstrafverfahren: Mama hat das letzte Wort

08.09.2026

Ein 14-Jähriger wurde zu mehr als drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Doch das LG übersah ein Recht seiner anwesenden Mutter: Auch ihr stand das letzte Wort zu. Warum der BGH deswegen den Strafausspruch, nicht aber den Schuldspruch aufhob. 

Ein Angeklagter hat am Ende der Hauptverhandlung das letzte Wort. In Jugendstrafsachen kann dieses Recht aber noch jemand anderem zustehen: dem anwesenden Erziehungsberechtigten. Weil das Landgericht (LG) Hanau die Mutter eines 14-jährigen Angeklagten nicht zu Wort kommen ließ, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Strafausspruch aufgehoben (Beschl. v. 28.07.2026, Az. 2 StR 314/26).

Das LG Hanau hatte einen Jugendlichen wegen einer ganzen Reihe von Straftaten verurteilt, darunter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchte schwere räuberische Erpressung (§§ 249, 250, 224, 253, 255, 22, 23, 52 Strafgesetzbuch, StGB) und weitere Gewaltdelikte. Es verhängte eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Mutter des Angeklagten war während der Hauptverhandlung anwesend. Bevor das Gericht sein Urteil verkündete, gewährte es ihr jedoch nicht das letzte Wort.

Das war rechtsfehlerhaft, entschied nun der 2. Strafsenat des BGH. Nach § 67 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 Strafprozessordnung (StPO) steht auch dem Erziehungsberechtigten, der an der Hauptverhandlung teilnimmt, ein eigenes letztes Wort zu. Das Gericht muss es von Amts wegen gewähren.

Warum Erziehungsberechtigte ein letztes Wort haben

Dieses Recht soll dem Erziehungsberechtigten die Gelegenheit geben, sich unmittelbar vor der Entscheidung des Gerichts noch einmal zu äußern. Gerade bei der Bemessung einer Jugendstrafe können Angaben zur Persönlichkeit, Entwicklung und Lebenssituation des Jugendlichen eine Rolle spielen. Es lasse sich nicht ausschließen, dass sich Äußerungen der Mutter auf die Bemessung der Strafhöhe ausgewirkt hätten, so der BGH. 

Der Fehler führte allerdings nicht dazu, dass das gesamte Urteil aufgehoben werden musste. Den Schuldspruch ließ der BGH bestehen und wies die Revision insoweit zurück. Der BGH begründete dies damit, dass der Verfahrensfehler den Schuldspruch selbst nicht berührt (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn der Jugendliche hatte die Taten weit überwiegend eingeräumt. Soweit seine Einlassung nicht ausreichte, hatte das LG seine Feststellungen auf Zeugenaussagen und weitere Beweismittel gestützt. Die Mutter selbst war bei keiner der Taten dabei. Der BGH schloss deshalb aus, dass ihr letztes Wort zu anderen Feststellungen über die Taten oder zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Jugendlichen geführt hätte – wohl aber möglicherweise zu einer abweichenden Strafzumessung.

Eine andere Jugendkammer des LG Hanau muss nun also neu über die Strafhöhe entscheiden. Die Verurteilung wegen der einzelnen Taten bleibt dagegen bestehen.

fz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Jugendstrafverfahren: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60822 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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