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1859

BGH zum Fernabsatzvertrag: Ver­brau­cher muss bei Widerruf nicht zahlen

von mbr/LTO-Redaktion

03.11.2010

Der BGH hat in einem Urteil von Mittwoch entschieden, dass ein Verbraucher trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlustes den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, wenn er eine im Wege des Fernabsatzes gekaufte Ware lediglich geprüft hat und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

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Im verhandelten Fall hatte ein Verbraucher ein Wasserbett im Internet per E-Mail gekauft. In der ihm vom Verkäufer übersandten Widerrufsbelehrung hieß es unter anderem: "Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Nachdem der Käufer das Wasserbett erhalten, befüllt und geprüft hatte, machte er von seinem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß § 357 BGB Gebrauch. Daraufhin erstattete der Verkäufer ihm lediglich einen Bruchteil des Kaufpreises unter Hinweis darauf, dass nach dem einmaligen Befüllen lediglich die Heizung des Wasserbettes weiterveräußerbar sei.

Der Käufer klagte dagegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm nun Recht. Zur Begründung verwiesen die Richter des VIII. Zivilsenats auf § 357 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach eine Verpflichtung zum Wertersatz beim Fernabsatz gerade nicht bestehe, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung der Sache beruht. Dies schließe eine Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfungszwecken erforderlich sei, selbst wenn dies zu einer Wertminderung führe (Urt. v. 02.11.2010, Az. VIII ZR 337/09).

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Zitiervorschlag

BGH zum Fernabsatzvertrag: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1859 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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