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3012

BGH zu Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlagen

12.04.2011

Beide Publikationen dürfen von Gerichten als Anhaltspunkt zur Ermittlung des Unfallschadens herangezogen werden. Dies entschied der für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat am Dienstag.

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Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (Urt. v. 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09).

Die Parteien stritten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten ersetzt. Der Versicherer erstattete davon aber lediglich einen Teil.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Die erste Instanz ging für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste aus und nahm einen Aufschlag wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs vor.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage abgewiesen. Die Richter ermittelten den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und gewährten keinen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die klagende Autovermietung mit der Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun festgestellt, dass beide Markterhebungen vom Tatrichter herangezogen werden dürfen. Die Listen dienten dem Gericht nur als Grundlage für seine Schätzung. Es könne im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Ab- oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

Im Ergebnis haben die Bundesrichter das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, weil dieses prüfen müsse, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren sei.

tko/LTO-Redaktion

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BGH zu Mietwagenkosten: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3012 (abgerufen am: 13.10.2026 )

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