Die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz ist ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dies entschied der unter anderem für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH am Mittwoch.
Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben, was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war (Urt. v. 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11).
Der klagende Verbraucher schloss mit einem Energieversorgungsunternehmen im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Erdgasbezieher ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse des Energieversorgers.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Verbraucher den Widerruf seiner Vertragserklärung, was der Energieversorger nicht akzeptierte. Hiergegen richtet sich die Klage des Verbrauchers, der festgestellt haben wollte, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Wie bereits in den Vorinstanzen blieb auch die Revision des Verbrauchers ohne Erfolg.
Postfachadresse auch nach BGB-InfoV ausreichend
Bei Fernabsatzgeschäften ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der BGH vor Inkrafttreten der BGB-InfoV bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist nach Ansicht des VIII. Zivilsenats auch nach dem Inkrafttreten noch festzuhalten.
tko/LTO-Redaktion
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BGH zu Fernabsatzverträgen: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5397 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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