Wird ein Gepäckstück auf dem Flug von Deutschland ins Ausland beschädigt, ist die Frage, welche Gerichte für solche Fälle zuständig sind. Maßgebend ist, ob die Leistung als einheitlich beurteilt werden kann, entschied nun der BGH.
Werden Hin-und Rückflug zusammen gebucht, ist der für den Gerichtsstand maßgebliche Bestimmungsort der Abflugort, hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Beschl v. 23.11.2021, Az. X ZR 85/20). Das Urteil des Landgerichts (LG) Bad Kreuznach als Berufungsinstanz (Urt. v. 23.09.2020, Az. 1 S 27/20) hebt der BGH damit auf.
Die bis nach Karlsruhe klagende Frau hatte bei einer Fluganbieterin im Internet einen Flug von Hahn nach Neapel und wieder zurück gebucht. Das Gepäck der Frau wurde auf dem Hinflug beschädigt. Unter Berufung auf das Montrealer Übereinkommen (MÜ), das die Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vereinheitlicht, verlangte sie 354 Euro Schadensersatz von der beklagten Fluggesellschaft.
Das Amtsgericht Simmern/Hunsrück hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen (Entsch. v. vom 02.03.2020, Az. 34 C 1384/19). Auch die Berufung der Frau ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig, weil Hahn nicht als erforderlicher Bestimmungsort angesehen werden könne. Hahn könne nur dann als Bestimmungsort angesehen werden, wenn es sich bei dem gebuchten Hin- und Rückflug um eine einheitliche, internationale Beförderung handele. Dies sei aber nicht der Fall.
Der BGH hat sich der Ansicht des LG aber nicht angeschlossen. Der von der Frau geltend gemachte Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 MÜ wegen Beschädigung des Reisegepäcks sei ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne der Gerichtsstandregelung des Art. 33 Abs. 1 MÜ. Nach der bishehrigen Rechtsprechung des BGH zu der weitgehend gleich formulierten Vorgängerregelung sei der in dieser Norm erwähnte Bestimmungsort der Abflugort, wenn Hin-und Rückflug als einheitliche Leistung anzusehen sind.
In dem Fall der Frau, so der BGH weiter, habe auch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine einheitliche Leistung vorgelegen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einheitlichkeit des Buchungsvorgangs und aus der Vereinbarung eines Gesamtpreises, worauf es vornehmlich ankomme. Unerheblich sei dagegen, dass die klagende Frau die Buchung direkt bei der Fluganbieterin und nicht etwa in einem Reisebüro getätigt hat. Außerdem spiele es keine Rolle, ob nach den Vertragsbedingungen eine separate Stornierung von Hin- und Rückflug möglich sei. Die Frau kann sich nach Auffassung des BGH damit grundsätlich auf das MÜ berufen.
Das LG muss nun erneut entscheiden.
cp/LTO-Redaktion
BGH zum Montrealer Übereinkommen: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47481 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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