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BGH zum Unfall im Urlaub: Gerichte müssen aus­län­di­sche Bau­vor­schriften prüfen

25.06.2019

Balkontür in einem Hotel (Symbol)

(c) Pavel Losevsky - stock.adobe.com

Auf Gran Canaria lief ein Siebenjähriger gegen eine verschlossene Balkontür eines Hotelzimmers und verletzte sich. Laut BGH muss im darauf folgenden Verfahren auch geprüft werden, ob die Tür den örtlichen Bauvorschriften entsprach. 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss. Nach Einschätzung des Senats muss ein Urlauber zwar schildern, was ihm ihm Rahmens seiens Unfalls passiert ist. Die Prüfung der entsprechenden Vorschriften sei aber Sache der deutschen Gerichte (Urt. v. 25.06.2019, Az. X ZR 166/18).

Ein Mann hatte geklagt, weil der siebenjährige Sohn seiner Lebensgefährtin im Hotelzimmer auf Gran Canaria gegen die geschlossene Balkontür gelaufen war. Das Kind schnitt sich an den Scherben die Haut auf und durfte fünf Tage nicht ins Wasser. Der Mann verlangt deshalb vom Reiseveranstalter Tui fast 7.000 Euro. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. 

Die Glastür war in Augen- und Hüfthöhe eines Erwachsenen mit zwei Warnaufklebern gekennzeichnet. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hielt das als Warnung für ausreichend. Auf die Frage, ob eine Balkontür aus nicht-bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht, komme es daher schon gar nicht mehr an.  

BGH: Vorinstanz hätte örtliche Bauvorschriften prüfen müssen

Der BGH hob das Celler Urteil nun aber auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück ans OLG. Die Beurteilung des OLG ist laut BGH nur dann zutreffend, wenn die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der nach Auffassung des BGH eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausgereicht hätte. 

Nach Auffassung des Tui-Anwalts war es hingegen ausreichend, auf die Gefahr deutlich genug hinzuweisen. Völlige Sicherheit könne es schließlich nicht geben. Außerdem sei es dem Kläger zuzumuten, sich bei einem spanischen Anwalt oder der Baubehörde schlau zu machen, bevor er durch drei Instanzen gehe.

Der klagende Urlauber hatte vor Gericht vorgetragen, dass die Tür nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf eigentlich hätte standhalten müssen. Anders als die Vorinstanz hielt der BGH diesen Sachverhalt für hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen. Laut BGH muss das Gericht deshalb den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln. 

acr/LTO-Redaktion

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BGH zum Unfall im Urlaub: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36093 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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