Druckversion
Mittwoch, 11.02.2026, 17:26 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-xzr111-17-flug-annullierung-streik-sicherheitskontrolle-entschaedigung
Fenster schließen
Artikel drucken
30753

BGH zu Fluggastentschädigung bei Streik an Sicherheitskontrolle: Außer­ge­wöhn­li­cher Umstand bef­reit nicht immer von der Ver­ant­wor­tung

04.09.2018

Flug annulliert

© VRD - stock.adobe.com

Keine Entschädigung für Streiks als außergewöhnliche Umstände - so weit der Grundsatz der Fluggastrechte-VO. Annulliert die Airline einen Flug aber wegen eines Streiks an der Sicherheitskontrolle, muss sie ggf. dennoch zahlen, so der BGH.

Anzeige

Wird ein Flug gestrichen, ist das für die Passagiere mehr als ärgerlich: Die geplante Urlaubsreise oder der Geschäftstermin stehen plötzlich auf tönernen Füßen. Doch auch im Nachhinein droht oft Ungemacht, nämlich wenn die Geschädigten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen. Die zieht sich gerne auf das Argument der sogenannten außergewöhnlichen Umstände zurück, im Volksmund auch bezeichnet als "Höhere Gewalt". 

Art. 5 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (VO) Nr. 261/2004 sieht vor, dass in diesem Fall keine Zahlung geleistet werden muss. Zu solchen außergewöhnlichen Umständen zählt nach ständiger Rechtsprechung auch ein Flughafenstreik, für den die einzelne Airline i. d. R. nichts kann. Wird allerdings nur die Sicherheitskontrolle eines Flughafens bestreikt, kann sie durchaus ersatzpflichtig sein, entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 04.09.2018, Az. X ZR 111/17).

Streik muss kein außergewöhnlicher Umstand sein

Der Ausgangsfall stammte aus Hamburg, von wo ein Ehepaar am 9. Februar 2015 eine Urlaubsreise nach Lanzarote starten wollte. Weil aber an diesem Tag die Passagierkontrolle am Hamburger Flughafen bestreikt wurde, annullierte die Airline den Flug und schickte das Flugzeug stattdessen ohne Passagiere auf die kanarische Insel. Das Paar forderte für den Ausfall von dem Unternehmen eine Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO), was dieses aber ablehnte. Dagegen zog das Paar schließlich vor Gericht.

Dort hatte man zunächst keinen Erfolg, da in der bestreikten Kontrolle ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei, der die Airline von ihrer Entschädigungspflicht freistelle, so die unteren Instanzen. Von dem Streik seien außerdem zahlreiche Passagiere des Lanzarote-Flugs betroffen gewesen, befand das Landgericht (LG) Hamburg im Berufungsverfahren. Zwar wurden nicht alle Kontrollpunkte bestreikt, doch an den weiterhin geöffneten habe sich ein solcher Andrang gebildet, dass es nicht möglich gewesen wäre, die Menschen sorgfältig zeitig bis zum Abflug zu kontrollieren. Daher habe ein Sicherheitsrisiko bestanden, das die Annullierung rechtfertige.

Der BGH hob das Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück nach Hamburg. Der für Reiserecht zuständige X. Zivilsenat sah den Streik "zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen", betonte aber: "[...] Dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen." Anders gesagt: Hätte die Airline den Umstand verhindern können, kann sie sich im Nachhinein nicht darauf berufen.

Zu hohe Anforderungen an Airlines?

Aus den Feststellungen des LG Hamburg ergebe sich nicht, dass die Airline aufgrund der überfüllten Passagierkontrollen auf dem Flug überhaupt keine Reisenden hätte mitnehmen können. Aufgrund des Sicherheitsrisikos habe man den Flug ohnehin nicht von sich aus streichen dürfen. Denn für die Sicherheit des Fluges sei die Luftsicherheitsbehörde zuständig. Solange keine Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko vorgelegen hätten, könne man die Absage damit nicht erklären.

Thomas Ubber, Seniorpartner der Wirtschaftskanzlei Allen&Overy in Frankfurt, sieht die Entscheidung zwiegespalten, wie er gegenüber LTO erklärte. Zwar sei es gut, dass der BGH nun klargestellt habe, dass auch Streiks an Passagierkontrollen grundsätzlich außergewöhnliche Umstände begründen könnten. Allerdings drohten den Fluggesellschaften "gravierende Konsequenzen", sofern durch das Urteil das Prinzip der Verschuldenshaftung abgeschafft werden sollte - gerade im Kontext der jüngsten Entscheidung des EuGH zu sog. "wilden Streiks" (Urteil vom 17.4.2018, Az. C-195/17).

Seiner Meinung nach stellt der BGH nämlich zu hohe Anforderungen an Airlines, die auf Streiks reagieren müssen: "Wie soll eine Airline bei Streiks in der Sicherheitskontrolle treffsicher innerhalb kürzester Zeit beurteilen können, ob einem Flug Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder nicht? Und wie soll die Airline praktische Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines solchen Streiks ergreifen?"

Es bleibe nun abzuwarten, wie das LG Hamburg mit den Vorgaben aus Karlsruhe in seiner neuerlichen Entscheidung verfahren wird.

mam/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zu Fluggastentschädigung bei Streik an Sicherheitskontrolle: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30753 (abgerufen am: 11.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Europa
    • Fluggastrechte
    • Flugsicherheit
    • Flugverkehr
    • Verbraucherschutz
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
WhatsApp-Logo auf einem Smartphone-Bildschirm 10.02.2026
Datenschutz

Etappensieg vor dem EuGH:

WhatsApp darf gegen Mil­lionen-Buß­geld klagen

WhatsApp wehrt sich gegen eine Millionen-Strafe wegen DatenschutzvVerstößen. Das höchste Gericht der EU gab nun grünes Licht für eine Klage vor dem EuG. Der Streit ist damit aber noch nicht vorbei.

Artikel lesen
Nürnberger Bratwurst mit Sauerkraut 06.02.2026
Lebensmittel

OLG München gibt seinen Senf dazu:

"Rost­b­rat­würst­chen" darf jeder machen, "Nürn­berger" nicht

Nur "Nürnberger Rostbratwürste" fallen unter den EU-Herkunftsschutz, "Mini-Rostbratwürstchen" dürfen auch woanders hergestellt werden, so das OLG München. Ein Wurst-Case-Szenario für die Fleischbranche hat es damit verhindert.

Artikel lesen
Gelber DHL-Lieferwagen mit vor ihm geparktem Zustellfahrrad der Deutschen Post 05.02.2026
Verbraucherschutz

OLG Hamm zur Deutschen Post:

Paket­ab­gabe beim Nach­barn bleibt zulässig

Die Verbraucherzentrale scheiterte vor dem OLG Hamm mit ihrer Klage gegen eine AGB-Klausel der Deutschen Post zur Ersatzzustellung. Das Gericht hält die Regelung für transparent genug – lässt aber die Revision zu.

Artikel lesen
Carles Puigdemont 05.02.2026
EuGH

Parlament laut EuGH nicht unparteiisch genug:

Auf­he­bung der Immunität von Puig­de­mont & Co. nichtig

Der EuGH erklärt die Aufhebung der Immunität von Carles Puigdemont, Antoni Comín und Clara Ponsatí für nichtig. Das Parlament patzte beim Berichterstatter, der zu eng mit den spanischen Anklägern verbandelt gewesen sei.
 

Artikel lesen
Mitglieder der Revolutionsgarden bei einer Militärparade am 21.09.2024. 05.02.2026
Terrorismus

Mehr als eine Sanktion:

Was bedeutet die Ter­r­or­lis­tung von Irans Revo­lu­ti­ons­garden?

Als Reaktion auf die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen hat die EU Irans Revolutionsgarden als Terrororganisation eingestuft. Eva Ghazari-Arndt erklärt, inwiefern die Folgen über bisherige Sanktionen hinausgehen.

Artikel lesen
Anzeigetafeln eines Flughafen der annulierte Flüge ausweist 02.02.2026
Fluggastrechte

OLG Frankfurt zu Fluggastrechten:

Air­line muss 15.000 Euro für Ersatz­flüge erstatten

Eine Airline verweist Passagiere nach einer Flugannullierung an ihr Callcenter. Dort heißt es: Ersatzflüge gibt es nicht. Wer sich darauf verlässt und selbst bucht, kann die Kosten erstattet verlangen, so das OLG Frankfurt.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Ihre Kanzlei: Top oder Flop?

Zur Umfrage
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Leip­zig

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Ber­lin

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Mün­chen

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­wäl­te (w/m/d) für Sach­ver­si­che­rung

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Dort­mund

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pro­zess­an­walt (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
IT- & SaaS-Verträge mit KI meistern – schneller, sicherer, smarter

11.02.2026

12. Göttinger Forum IT-Recht 2026

12.02.2026, Göttingen

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Arbeitnehmer­erfindungen

11.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Embargos und Sanktionen

11.02.2026

Logo von Hengeler Mueller
Willem C. Vis – Exklusiv 2026

25.02.2026, Frankfurt am Main

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH