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BGH zu Widerrufsinformationen bei Darlehensvertrag: Ver­wei­sungen in Beleh­rung "klar und ver­ständ­lich"

23.11.2016

Sparkassenfiliale

Bild: Sparkasse Leverkusen, Quelle, CC BY-SA 3.0, Bearbeitung durch LTO

Bei Darlehensverträgen müssen Banken über den Beginn der Widerrufsfrist informieren. Die Sparkasse macht das auch vorbildlich, entschied der BGH bereits. Für Verbraucher könnte sich dennoch ein Schlupfloch aufgetan haben.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich einmal mehr mit Banken-AGB befasst. Konkret ging es wieder um die Widerrufsbelehrung zu Verbraucherdarlehensverträgen der Sparkassen. Dieser hatte der BGH bereits im Februar generelle Wirksamkeit bescheinigt. Ein Schlupfloch für Verbraucher könnte aber weiterhin bestehen.

Der aktuelle Fall betraf dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags. Die Kläger hatten 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag mit der Sparkasse abgeschlossen. Die Sparkasse erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz enthielt: "Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat". 

Drei Jahre später widerriefen die Kläger ihre Willenserklärung. Nachdem die Vorinstanzen ihre Klagen abgewiesen hatten, macht der BGH ihnen nun doch noch Hoffnung. Die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere sei sie inhaltlich klar und verständlich. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", sei nicht zu beanstanden.

OLG hat letztes Wort

Aber die von der Sparkasse in dem Klammerzusatz verwendeten Beispiele gehen über das hinaus, was das Gesetz als Pflichtangaben angibt. Eine Pflicht, die für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, besteht bei den Immobiliendarlehensverträgen nicht. "In der Aufnahme dieser beiden zusätzlichen Angaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen", erklärt Rechtsanwalt Johannes Flötotto aus Berlin.

Das Berufungsurteil hatte deswegen keinen Bestand, die Sache wurde zurückverwiesen (Urt. v. 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15). Die Sparkasse habe keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat, entschieden die Karlsruher Richter.

Ob die Verträge wegen der fehlenden Angabe wirklich widerrufen werden können, muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entscheiden. Insbesondere muss es feststellen, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen ein wirksamer Widerruf hätte.  

acr/LTO-Redaktion

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BGH zu Widerrufsinformationen bei Darlehensvertrag: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21224 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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