BGH zu Sparverträgen: Alt­spa­rern stehen ver­spro­chene Prä­mien zu

14.05.2019

Der BGH hat die Klagen mehrerer Sparkassenkunden zurückgewiesen, die sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge wehrten. Das Urteil fiel dennoch salomonisch aus, die vereinbarten Prämien stünden ihnen zu, so die Karlsruher Richter.

Die Sparkassen dürfen Kunden, die Sparverträge mit festgelegten ansteigenden Prämien haben, diese auch angesichts schlechter Zinslage nicht kündigen, bevor die höchste Prämienstufe erreicht ist. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18).

Die Kündigungen der Sparverträge in den entschiedenen Fällen waren gleichwohl wirksam, weshalb der XI. Karlsruher Zivilsenat die Revisionen der klagenden Sparer, die bereits vor den Instanzgerichten verloren hatten, dennoch zurückwies. Die Bankkunden hatten mit ihrer Klage in Karlsruhe noch eine längere Laufzeit der Verträge erreichen wollen.

Die beklagte Sparkasse hatte früher ihr Angebot "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Broschüre beworben, die u. a. eine Musterrechnung enthielt, in der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren einschließlich jährlicher Prämienzahlungen gezeigt wurde. Die beworbenen Sparverträge, welche die klagenden Kunden sodann abschlossen, sahen nach Ablauf des dritten Sparjahres eine erstmalige Prämienzahlung in Höhe von drei Prozent der erbrachten Sparbeiträge vor. Bis zum Ablauf des 15. Jahres sollte die Prämie dann auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge ansteigen.

Kündigungsrecht trotz AGB konkludent abbedungen

Die Sparkasse kündigte im Dezember 2016 die Sparverträge und stützte sich dabei auf die darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vorsahen: "Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen."

Einen sachgerechten Grund habe man, betonte die Sparkasse, und führte als solchen das seit Jahren niedrige Zinsumfeld an. Den Gerichten einschließlich des BGH reichte das grundsätzlich aus, die Sparkasse könne unter Berufung auf die Zinslage die Verträge durchaus kündigen. Allerdings, so die Karlsruher Richter, könne die Kündigung nicht vor Ablauf von 15 Jahren ausgesprochen werden, da man das Kündigungsrecht, das die AGB ohne Angabe eines bestimmten Zeitraums vorsehen, für diese Zeit stillschweigend abbedungen habe.

Anderenfalls, so die Überlegung des BGH, ergebe es keinen Sinn, dass das Produkt mit mehreren Prämiensteigerungen binnen 15 Jahren beworben worden sei. "Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel [...] dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart", heißt es in der Mitteilung vom Dienstag zum Urteil. Mit der Prämienstaffel sei ein "Bonusanreiz gesetzt" worden, der nur mit einem 15-jährigen Anspruch auf Weiterführung denkbar sei.

Kündigung nach 15 Jahren wirksam

Darüber hinaus aber bestehe die Möglichkeit für die Sparkasse, die Verträge zu kündigen. Da nach 15 Jahren keine Prämienzahlung mehr versprochen sei, liefen diese danach zwar zunächst einmal automatisch weiter, könnten aber jederzeit beendet werden.

Die Tatsache, dass in der im Werbeprospekt verwendeten Musterrechnung eine Laufzeit von 25 Jahren angegeben war, ändere daran nichts, so der Senat. Denn dabei handele es sich nur um ein unverbindliches Rechenbeispiel, dem Verbraucher nicht entnehmen könnten, dass daraus für sie irgendwelche Ansprüche resultierten.

"Die Entscheidung stellt eine sachgerechte Abwägung der Interessen von Bank und Kunden dar", sagt Bankrechtler Alexander Knauss aus dem Bonner Büro der Kanzlei Meyer Köring. "Einerseits schafft der BGH durch Annahme eines konkludenten Kündigungsausschlusses Sicherheit für die Kunden, dass ihnen als Sparanreiz vertraglich zugesagte Prämien nicht einfach entzogen werden dürfen. Andererseits stellt er aber auch klar, dass das niedrige Zinsumfeld ein sachgerechter Grund ist, unter ganz anderen Rahmenbedingungen konzipierte Produkte bankseitig zu kündigen. Banken und Sparkassen müssen unwirtschaftliche Verträge also nicht 'auf ewig' fortführen."

Zitiervorschlag

BGH zu Sparverträgen: Altsparern stehen versprochene Prämien zu . In: Legal Tribune Online, 14.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35385/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen