Die Stadt Frankfurt hat die letzte Hürde genommen: Ein Aufhebungsvertrag mit dem vorherigen Mieter sei nicht sittenwidrig, so der BGH. Die Pferderennbahn muss jetzt geräumt werden, damit ein neues Nachwuchszentrum des DFB entstehen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Schlussstrich unter den Streit um das Gelände der Frankfurter Pferderennbahn gezogen. Der Rennklub muss das Gelände räumen und herausgeben, entschied der XII. Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe (Urt. v. 18.04.2018, Az. XII ZR 76/17).
Auf dem Grundstück will der Deutsche Fußballbund (DFB) eine Fußballakademie bauen. Die Stadt Frankfurt am Main hatte die Rennbahn 2010 an die Hippodrom GmbH vermietet, die wiederum einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Frankfurter Rennklub als Betreiber schloss. Dieser kämpfte vor Gericht durch alle Instanzen um sein Geschäft, nachdem Stadt und Mieter im August 2014 einen Aufhebungsvertrag schlossen.
Der BGH wies nicht nur die Revision des Rennklubs gegen das Räumungsurteil zurück. Der Senat hob auch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main auf, soweit es auf die Widerklage des Rennklubs hin die Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags festgestellt hat.
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könnten die Parteien einen Mietvertrag auch dann durch Aufhebung beenden, wenn der Mieter die Mietsache einem Dritten zur Nutzung überlassen hat, stellte der Senat klar.
BGH: Mietaufhebungsvertrag war nicht sittenwidrig
Sittenwidrig sei ein solcher Aufhebungsvertrag nur dann, wenn Vermieter und Mieter keinen vernünftigen Grund hätten und die Aufhebung die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtere, so der die Karlsruher Richter. Beide Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt.
Der defizitäre Rennbahnbetrieb sei ein vernünftiger Grund für die Stadt Frankfurt und die Hippodrom GmbH, um den Mietvertrag in beidseitigem Einvernehmen vorzeitig zu beenden. Auch der gekündigte Geschäftsbesorgungsvertrag der mietenden Gesellschaft mit dem Rennbahnbetreiber stelle für den BGH kein verwerfliches Verhalten zum Nachteil des Rennklubs dar.
Der Vertrag verpflichte den Rennklub nämlich nur, für die Hippodrom GmbH jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen gegen eine jährliche Vergütung durchzuführen. Ein eigenes Nutzungsrecht an dem Rennbahngelände für Vereinszwecke sah der Geschäftsbesorgungsvertrag allerdings nicht vor, so die Begründung des Senats. Dem Rennclub stünde somit weder ein Anspruch zu, Rennsportveranstaltungen durchzuführen noch das Rennbahngelände weitgehend anderweitig zu nutzen.
Bau der DFB-Akademie hat schon begonnen
Mangels Sittenwidrigkeit war der Mietvertrag nach Auffassung der Karlsruher Richter damit wirksam aufgehoben und der Rennklub zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes verpflichtet.
Bereits Landgericht (Urt. v. 16.12.2016, Az. 2 12 O 437/15) und Oberlandesgericht (Urt. v. 27.07.2017, Az. 2 U 174/16) hatten den Rennklub zur Herausgabe des Geländes an die Stadt verurteilt. Der Rennklub legte Revision beim BGH ein, scheiterte aber schon mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung. Daher konnten vor wenigen Tagen die Bagger anrollen und erste Tatsachen auf der Baustelle schaffen.
Der Anwalt des Rennklubs argumentierte in der Verhandlung noch vergeblich mit der ursprünglichen Absicht der Stadt, den Rennbetrieb langfristig zu sichern, und forderte weitere Feststellungen durch das Landgericht.
Nach den ursprünglichen Plänen sollte bereits in diesem Frühjahr mit dem Bau der DFB-Akademie begonnen werden. 2021 will der Sportverband das Projekt im Wert von mehr als 120 Millionen Euro in Betrieb nehmen.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BGH zur Frankfurter Galopprennbahn: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28139 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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