Eheleute, die sich scheiden lassen wollen, müssen grundsätzlich ein Jahr getrennt leben. Nur in Ausnahmefällen muss dieser Zeitraum nicht abgewartet werden. Bei sexuellen Übergriffen an gemeinsamen Kindern ist das der Fall, so der BGH.
Ein sexueller Missbrauch am gemeinsamen Kind rechtfertigt es, den Ablauf des Trennungsjahres zwecks Scheidung nicht abwarten zu müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Donnerstag veröffentlichten Versäumnisbeschluss (v. 08.07.26, Az. XII ZB 576/25) entschieden. In dem konkreten Fall erhob eine Frau gegen ihren Ex-Ehemann schwerwiegende Vorwürfe häuslicher und sexueller Gewalt, u.a. gegen ein gemeinsames Kind, und beantragte die Scheidung. Die Gerichte in den Vorinstanzen hatten diese Vorwürfe nicht für ausreichend erachtet, um vom Erfordernis des Trennungsjahres abzurücken, und zum Teil nicht abschließend aufgeklärt. Der BGH verwies den Fall nun zurück ans Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Wer sich scheiden lassen will, muss üblicherweise das sogenannte Trennungsjahr abwarten. Dieses dient dem Zweck, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken. Wer nach einem Jahr immer noch nicht das Bedürfnis verspürt, zum Ex zurückzukehren, dem billigt das Gesetz einen hinreichend ernsthaften Scheidungswillen zu. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die Ehe gescheitert ist.
In dem nun entschiedenen Fall hat der XII. Zivilsenat des BGH klargestellt, wann eine solche unzumutbare Härte besteht: bei schwerwiegendem Fehlverhalten, wie etwa körperlicher oder sexueller Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexuellem Missbrauch eines der Familie zugehörigen Kindes. Dann sei das Abwarten des Trennungsjahres auch unzumutbar, wenn die Ehegatten bereits räumlich getrennt leben und den Kontakt abgebrochen haben.
Sexueller Missbrauch an Tochter steht im Raum
Im konkreten Fall kam es bereits 2010, ein Jahr nach Eheschließung, zu häuslicher Gewalt. Der Mann brach seiner Frau das Nasenbein. Es kam zur Trennung, danach aber wieder zur Versöhnung. Nach einem 2009 geborenen gemeinsamen Kind zeugte das Paar in den Folgejahren (2017, 2019, 2021) drei weitere Kinder.
Im Januar 2025 beantragte die Frau schließlich die Scheidung. Zur Begründung machte sie geltend, die Fortsetzung der Ehe stelle für sie eine unzumutbare Härte dar. So sei es ihr nicht nur wegen fortlaufender Gewalttätigkeiten des Mannes wie Schubsen, Stoßen und Haareziehen sowie Beleidigungen und sexueller Übergriffe nicht zumutbar, die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortzusetzen. Zudem warf sie ihrem Mann einen sexuellen Übergriff auf eine Freundin und einen sexuellen Missbrauch der 2019 geborenen gemeinsamen Tochter vor. Der Mann hatte den Missbrauch der Tochter sowie wiederholte häusliche Gewalt nach dem Nasenbeinbruch bestritten.
Sowohl dem Amtsgericht (AG) Freiburg als auch dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe genügte dieses Vorbringen nicht. Das AG verneinte das Vorliegen eines Härtefalls und wies den Scheidungsantrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Frau wies das OLG mit Beschluss vom 26. November 2025 zurück (Az. 5 UF 151/25). Die Entscheidung des OLG hatte für mediale Aufmerksamkeit gesorgt, auch LTO hatte berichtet.
OLG: Fortsetzung der Ehe zumutbar
Die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres stelle für die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen keine unzumutbare Härte dar, so das OLG. Eine solche resultiere insbesondere nicht aus der vom Antragsgegner an der Antragstellerin im Jahr 2010 verübten, durch Strafbefehl geahndeten Körperverletzung, weil sich die Beteiligten in der Folgezeit versöhnt hätten und seither erhebliche Zeit verstrichen sei. Gleiches gelte auch für den von der Ehefrau behaupteten sexuellen Übergriff (Anfassen im Intimbereich) des Antragsgegners auf ihre Freundin, als diese im Sommer 2024 bei einem Besuch in der Ehewohnung auf der Couch geschlafen habe. Diesen Vorfall habe die Ehefrau seinerzeit selbst gar nicht zum Anlass genommen, sich von dem Mann zu trennen.
Und schließlich sei auch der mögliche sexuelle Missbrauch an der gemeinsamen Tochter im Januar 2025 (Anfassen im Intimbereich und Aufforderung, dasselbe bei ihm zu tun) nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Der behauptete sexuelle Übergriff auf die gemeinsame Tochter würde zwar ein nicht zu tolerierendes Fehlverhalten darstellen, das ein endgültiges Scheitern der Ehe nachvollziehbar mache. Allerdings sei das Abwarten des Trennungsjahres aus anderen Gründen zumutbar: So seien zum Zeitpunkt der OLG-Entscheidung nur noch zwei Monate verblieben. Die Ehegatten lebten inzwischen dauerhaft getrennt und hätten keinerlei Kontakt mehr. Auch verzichte der Antragsgegner auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern, und aufgrund einer umfassenden Vollmacht sei ein Zusammenwirken der Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht erforderlich.
Weder das Amtsgericht noch das OLG hatten den Missbrauchsvorwurf aufgeklärt, das OLG hatte ihn aber für plausibel gehalten.
BGH: Gewalt gegen Kind unter keinen Umständen hinzunehmen
Obwohl das Trennungsjahr inzwischen verstrichen ist, wollte die Frau diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Rechtsbeschwerde ein. Diese hatte nun vor dem BGH Erfolg. Der XII. Zivilsenat widersprach dem OLG Karlsruhe in aller Deutlichkeit.
Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Festhaltens am formalen Band der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres sei zwar nicht allein auf das subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten abzustellen. Vielmehr sei eine objektive Betrachtungsweise geboten. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte müssten zwar strenge Anforderungen gestellt werden, um dem nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden.
Hier aber sah der BGH die Grenze des Zumutbaren überschritten. Schon der Übergriff auf die Freundin und erst recht der Missbrauch an der Tochter rechtfertigen, wenn man sie als wahr unterstellt, das Absehen vom Trennungsjahr. "Als eine unzumutbare Härte begründendes Fehlverhalten kommen insbesondere Fälle der Ausübung körperlicher – auch sexueller – Gewalt gegen den anderen Ehegatten oder gegen andere Familienangehörige sowie – wie vorliegend im Raum stehend – sexuelle Handlungen an der Familie angehörigen minderjährigen Kindern in Betracht", so der BGH. Ein derartiges Verhalten sei unter keinen Umständen hinzunehmen. Es sei auch regelmäßig von so großem Gewicht, dass nicht nur der ehelichen Beziehung der Boden entzogen sei, sondern auch vom anderen Ehegatten unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ein weiteres Festhalten am formalen Band der Ehe bis zum Ablauf der Trennungszeit nicht erwartet werden könne.
Laut BGH ändert daran im konkreten Fall auch der Umstand nichts, dass beide Eheleute räumlich voneinander getrennt lebten. "Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten kann vielmehr im Einzelfall auch trotz der räumlichen Trennung der Ehegatten und sogar eines vollständigen Kontaktabbruchs fortwirken und die Bindung des verletzten Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen."
OLG muss erneut entscheiden
Mit Unverständnis reagierte der XII. Zivilsenat vor allem darauf, dass das OLG Karlsruhe den Übergriff an der zur fraglichen Zeit fünfjährigen Tochter rechtlich nicht richtig eingeordnet hatte. Hier habe das OLG nicht in den Blick genommen, "dass dem von der Antragstellerin behaupteten schwerwiegenden Fehlverhalten des Antragsgegners gegenüber der gemeinsamen Tochter trotz der vollzogenen konsequenten räumlichen Trennung der Beteiligten und des Verzichts des Antragsgegners auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern ein erhebliches Gewicht zukommt, aufgrund dessen die Annahme einer unzumutbaren Härte für die Antragstellerin nahe liegt".
Doch auch darüber hinaus sei die Entscheidung des OLG rechtsfehlerhaft: Es fehle auch im Übrigen an der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles.
Da der Ehemann als Rechtsbeschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH nicht vertreten war, entschied der XII. Zivilsenat über die Rechtsbeschwerde durch Versäumnisbeschluss. Dieser, so stellte der BGH klar, beruhe jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtige von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Karlsruhe auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Reichen die unstreitigen Vorwürfe nicht aus, wird im weiteren Verfahren dann wohl vollständig aufgeklärt werden müssen, ob der Vorwurf des Missbrauchs an der Tochter tatsächlich zutrifft.
BGH zum Trennungsjahr: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60558 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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