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BGH präzisiert Regeln zum Missbrauchsschutz von Kindern: Kein Sor­ge­rechts­entzug ohne Ver­hält­nis­mä­ß­ig­keits­prü­fung

08.03.2019

Kind mit Teddybär steht mit dem Rücken zur Kamera an einer Wand

© dmitrimaruta - stock.adobe.com

Der BGH hat einer Mutter Recht gegeben, deren Kind vom Jugendamt aus der Familie geholt wurde. Ein pädophiler neuer Lebensgefährte rechtfertigt nicht zwingend den Entzug des Sorgerechts.

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Soll das Kind vom Jugendamt aus der Familie geholt werden, weil es missbrauchsgefährdet ist, müssen konkrete Verdachtsmomente bestehen, die belegen, dass das Kind wirklich gefährdet ist. Dass der neue Lebensgefährte der Mutter des Kindes vorbestraft ist, weil er in der Vergangenheit Kinder dazu brachte, ihm Fotos von deren Geschlechtsteilen zu schicken, reicht dafür nicht unbedingt aus. Das entschied der Bundesgerichtshofs (BGH) mit einem am Freitag veröffentlichtem Beschluss (v. 06.02.2019, Az. XII ZB 408/18).

Der Entscheidung lag ein Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) zugrunde. Das Gericht hatte der allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und das Kind in einem Heim untergebracht, weil sie in die Wohnung ihres neuen Lebensgefährten eingezogen war. Der Mann war bereits wegen Kindesmissbrauchs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass zurzeit ein Missbrauch der Tochter durch den Lebensgefährten zwar "sehr unwahrscheinlich" sei, da der Mann sich in einer sehr "befriedigenden beruflichen, privaten und vor allem partnerschaftlichen Situation" befinde. Zu diesem Ergebnis war ein vom Gericht bestellter Gutachter gekommen.

Die Entziehung des Sorgerechtes und die Unterbringung in einem Kinderheim seien aber dennoch erforderlich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese günstigen Rahmenbedingungen von Dauer seien. Würde sich das wieder ändern, sei ein deutlich höheres Missbrauchsrisiko zu befürchten. Erschwerend komme nach Ansicht der Richter die dauerhafte unmittelbare Nähe der Tochter zum Lebensgefährten hinzu, sodass eine Gefährdung des Kindes zumindest "hinreichend wahrscheinlich" sei.

BGH: Hinreichende Wahrscheinlichkeit reicht nicht

Der BGH gab der von der Mutter eingelegten Rechtsbeschwerde nun aber statt und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das OLG. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, dass dieses von einer Kindesgefährdung ausgegangen sei, so der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat. Daran anschließen müsse sich aber auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die vor allem das Wohl des Kindes im Auge habe. Wie die Bundesrichter ausführten, sind der Entzug des Sorgerechtes und die Unterbringung des Kindes in einem Heim besonders einschneidende Maßnahmen. Es müsse daher insbesondere feststehen, dass es dem Kind im Kinderheim besser gehe als bei der eigenen Mutter.

Solche Erwägungen habe das OLG aber nicht angestellt. Es habe sich zu wenig mit den negativen Folgen für das Kind befasst, welche von einem Gutachter als erheblich eingestuft wurden. Darüber hinaus monierten die Richter, dass es an einer "nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer ziemlichen Sicherheit eines Schadenseintritt" fehle.

Verdachtsmomente, die dafür sprächen, dass es dem Mann irgendwann weniger gut gehen könnte, seien momentan nämlich nicht ersichtlich und eine Schädigung des Kindes sei daher "sehr unwahrscheinlich". In einer Gesamtschau seien die vom OLG für zulässig erachteten Maßnahmen zum Schutze des Kindes daher unverhältnismäßig.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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BGH präzisiert Regeln zum Missbrauchsschutz von Kindern: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34283 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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