BGH zu im Ausland erworbenem Adelstitel: Neuer Adel verpf­lichtet nicht

17.12.2018

Wer den Briefkopf mit einem Adelstitel ein wenig aufpeppen möchte, kann das durchaus tun. Offiziell eingetragen wird er aber nicht, wie der Fall einer verhinderten Gräfin vor dem BGH zeigt. Standesdünkel ist out, findet man in Karlsruhe.

Aus Silke Nicole V. mach Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein - klingt gleich viel besser, oder? Das dachte sich jedenfalls die Trägerin ersteren Namens, den sie allerdings offenbar als zu profan und bürgerlich empfand. Den im Ausland erworbenen Adelstitel kann sie sich in Deutschland allerdings nicht anerkennen lassen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit nun bekannt gegebenem Beschluss entschied (Beschl. v. 14.11.2018, Az. XII ZB 292/15).

Die 35-jährige, sowohl deutscher als auch britischer Staatsangehörigkeit, hatte sich eine Regelung des britischen Rechts zunutze gemacht, nach der Privatpersonen durch eine einseitige Erklärung ihren Namen ändern können (sog. deed poll). Bereits 1999 hatte sie sich im Vereinigten Königreich niedergelassen, bei einer Auslandsreise in die Schweiz im Dezember 2011 schließlich gab sie gegenüber der britischen Botschaft in Bern an, ihren Namen ändern zu wollen. 2013 wurde ihr von den britischen Behörden ein Reisepass mit ihrem neuen adeligen Namen ausgestellt.

In Deutschland gibt es keine dem britischen Recht vergleichbare Regelung zur einfachen Namensändern, weshalb sie zu einem Antrag beim Standesamt gezwungen war. Dieser wurde allerdings abgelehnt und auch Amtsgericht und Oberlandesgericht sahen die Behörde im nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht in der Pflicht, die Änderung zu übernehmen.

Adelstitel im Widerspruch zu staatsbürgerlicher Gleichheit

Mit seinem Beschluss hat sich der BGH nun den Vorinstanzen im Ergebnis angeschlossen und die Namensänderung versagt. Grund dafür ist die öffentliche Ordnung (ordre public). Zwar eröffnet Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Möglichkeit, einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namen zu wählen, um für Gleichheit zu sorgen. Gleichheit allerdings war auch das Stichwort für den BGH, um dieses Vorhaben im konkreten Fall zu untersagen.

Denn Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der im Grundgesetz fortgilt, bestimmt, dass Adelsbezeichnungen grundsätzlich in Deutschland nicht mehr verliehen werden dürfen - bereits bestehende adelige Familiennamen können allerdings noch weitergegeben werden. "Dieser Vorschrift ist zumindest in ihrer Tendenz zu entnehmen, dass sie jedes staatliche Handeln missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt", erläuterte der Senat in der Mitteilung zu seiner Entscheidung.

Dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit entspreche es nicht, so argumentierten die Karlsruher Richter, wenn man dem Bestreben Einzelner nachgeben würde, sich durch einen Adelstitel, dem in der breiten Bevölkerung immer noch eine hohe "soziale und gesellschaftliche Bedeutung" beigemessen werde, einen besonderen Anstrich zu geben.

Beschränkung der Freizügigkeit

Ein Problem dabei war allerdings das europäische Recht, welches in Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Freizügigkeitsrecht aller EU-Bürger verankert. Dieses wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch dadurch berührt, dass durch Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Namens eine "hinkende Namensführung" geschaffen wird (Urt. v. 02.06.2016, Az. C-438/14).

Allerdings ließ der Gerichtshof in seiner Entscheidung eine Tür offen: So erkannten die Richter an, dass der Eingriff mit den Belangen der öffentlichen Ordnung - als solchen erkannte er die Missbilligung von Adelstiteln auch an - gerechtfertigt sein könne. Um zu vermeiden, dass durch den Umweg über das Ausland die aktive Vergabe von Adelstiteln wieder eingeführt werden könnte, sei Deutschland berechtigt, insoweit eine die Freizügigkeit einschränkende Regelung zu erlassen.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

BGH zu im Ausland erworbenem Adelstitel: Neuer Adel verpflichtet nicht . In: Legal Tribune Online, 17.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32781/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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