Ein ausreisepflichtiger Afghane war tief in der radikal-islamischen Szene vernetzt. Wegen Terrorismusverdachts trug er eine Fußfessel. Das OLG nahm sie ihm ab, legte dabei aber einen zu strengen Maßstab an, entschied der BGH.
Wann dürfen Behörden bei einem Terrorismusverdacht das Tragen einer Fußfessel anordnen? Was nach dem CSD-Anschlag in Bezug auf Gefährder diskutiert wird, war unabhängig davon auch ein Fall für den Bundesgerichtshof (BGH). Dabei ging es allerdings um die Anordnung einer Fußfessel nach § 56a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der BGH hat entschieden, dass es dafür ausreichend ist, wenn konkrete Tatsachen auf ein "beträchtliches" Terrorismusrisiko hindeuten. Maßgeblich ist also nicht der strenge, polizeirechtliche Begriff einer konkreten Gefahr. Damit korrigierte der BGH das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, das die Hürden höher angesetzt hatte (Beschl. v. 14.07.2026, Az. XIII ZB 8/26).
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein afghanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag war bereits im Jahr 2000 endgültig abgelehnt worden. Mehr als zwei Jahrzehnte später lebte er noch immer in Deutschland. Mit welchem Aufenthaltsstatus, verrät der Beschluss nicht.
Nach polizeilichen Erkenntnissen bewegte sich der Mann seit 2016 in der radikal-islamistischen Szene und war dort tief vernetzt. Ihm soll eine besondere Rolle als religiöser Führer zugekommen sein. Im Jahr 2020 geriet er in den Verdacht, gemeinsam mit weiteren Personen aus der salafistischen Szene Anschläge mit Bezug zum sogenannten Islamischen Staat (IS) vorzubereiten.
Strafverfahren vom Tisch, Sicherheitsbedenken nicht
Das Ermittlungsverfahren wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Strafgesetzbuch (StGB) wurde allerdings im August 2022 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Für eine Anklage reichten die Erkenntnisse nicht.
Im November 2022 wies die Ausländerbehörde den Mann aus, drohte ihm die Abschiebung an und verhängte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, gestützt auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nämlich die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dazu beschränkte sie seinen Aufenthalt nach § 56 Abs. 2 AufenthG und untersagte ihm bestimmte Kontakte nach § 56 Abs. 4 AufenthG.
Der Mann wehrte sich dagegen. Im Dezember 2025 gab ihm das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig teilweise recht. Gegen die Ausweisung sowie das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährte man ihm einstweiligen Rechtsschutz. Gegen die Aufenthaltsbeschränkung und das Kontaktverbot aber nicht. Beides blieb weiter bestehen.
Davon zu trennen ist das Verfahren um die elektronische Fußfessel. Sie war nicht Teil der Verfügungen der Ausländerbehörde, sondern musste eigens – auf Antrag der Behörde – richterlich angeordnet werden. Nach § 56a Abs. 1 AufenthG kommt sie nur infrage, wenn der Betroffene bereits einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Kontaktverbot unterliegt. Außerdem muss von ihm eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgehen.
BGH: Polizeirechtlicher Begriff der "konkreten Gefahr" hier zu eng
Das Amtsgericht (AG) Darmstadt ordnete die Überwachung mittels elektronischer Fußfessel erstmals im Jahr 2022 an und verlängerte sie danach auf Antrag hin mehrfach. Am 28. Oktober 2025 ordnete es die Fußfessel erneut an, diesmal bis zum 27. Januar 2026. Dagegen legte der Afghane Beschwerde beim OLG Frankfurt ein. Mit Erfolg. Das OLG hob die Anordnung am 6. Januar 2026 auf. Die bestehenden Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen allein reichten für eine Fußfessel nicht aus. Darin waren sich OLG und BGH später sogar noch einig.
Worin sich die Gerichte aber nicht einig waren: beim Maßstab, wann eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter nach § 56a Abs. 1 AufenthG vorliegt. Das OLG nahm an, der Begriff der erheblichen Gefahr entspreche dem strengen polizeirechtlichen Begriff einer konkreten Gefahr. Es müsse also bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Rechtsguts zu erwarten sein. Dies sei hier aber nicht der Fall, die Gefährdungsbewertung von September 2025 nahm nur an, dass eine solche Verletzung der geschützten Rechtsgüter "nicht (vollständig) ausgeschlossen" werden könne.
Genau da widersprach der BGH. Der "tradierte polizeirechtliche Begriff der konkreten Gefahr" sei hier zu eng. Es seien vielmehr abgesenkte Anforderungen an den Gefahrenmaßstab zu stellen. Denn die "Erheblichkeit" der Gefahr könne sich nicht nur aus der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern beispielsweise auch aus der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ergeben.
Es muss keine konkrete Tat vorhersehbar sein
Zur Begründung verweist der BGH auf § 56 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), dem die Regelung in § 56a AufenthG nachgebildet ist. Die Anordnung einer Fußfessel nach § 56 BKAG dient ebenfalls dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter vor terroristischen Gefahren im Vorfeld. Vor diesem Hintergrund gelten besondere, abgesenkte Anforderungen an den Gefahrenmaßstab. Diese müssten auf § 56a AufenthG übertragen werden.
Eine hinreichend konkretisierte (drohende) Gefahr setze demnach nicht zwingend voraus, dass eine konkrete Tat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Ausreichend sei, dass bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen den Schluss auf ein "wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen". Außerdem müsse über die Identität der mutmaßlich beteiligten Personen zumindest so viel bekannt sein, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann.
Der BGH kommt auch zu dem Schluss, dass dieser abgesenkte Gefahrenmaßstab auch für die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gilt. Jedenfalls seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001, aber auch etwa den islamistisch motivierten Anschlägen im Dezember 2016 in Berlin, im Mai 2024 in Mannheim und im August 2024 in Solingen, sei damit zu rechnen, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden könne. Eine Abschiebungsanordnung sei daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr bzw. eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei dies bei dem Mann anzunehmen.
Bombenbauanleitung auf dem Handy
Im konkreten Fall kam aus Sicht des BGH einiges zusammen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen vertrete der Mann ein "verfestigt salafistisch geprägtes, ultrakonservatives Islamverständnis". Er habe jihadistische sowie IS-Propaganda konsumiert und lehne die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab. Er soll außerdem Kontakt zu Personen gehabt haben, die sich mit dem Einsatz von Modellflugzeugen und Drohnen zum Transport von Sprengladungen beschäftigten.
Auf seinem Mobiltelefon habe sich eine zerstörte Datei mit einer Bombenbauanleitung befunden. Zeitweise soll er eine Schusswaffe in seiner Wohnung gelagert haben. Bei einer Durchsuchung sei zudem ein verbotenes Faustmesser gefunden worden. Der BGH sah deshalb insgesamt nicht nur eine besondere Nähe zu Personen, von denen in hohem Maße terroristische Taten zu erwarten waren, sondern auch Anhaltspunkte für eine eigene Gewaltbereitschaft des Mannes. In der Gesamtschau sei die Annahme gerechtfertigt, dass er seine radikal-islamistischen Ansichten auch in Deutschland umsetzen und dabei Terroranschläge begehen könne.
An den Wahrscheinlichkeitsgrad der Realisierung der Terrorgefahr dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden, so der BGH. Deshalb stehe es der Gefahrenprognose nicht entgegen, dass die näheren Umstände einer möglichen Tat "in keiner Weise feststehen".
Dass der Mann mittlerweile unauffällig lebte, änderte daran nichts. Nach wie vor müsse von einer tiefgreifenden Radikalisierung im islamistischen Sinne ausgegangen werden. Das unauffällige Verhalten des Mannes könne gerade eine Folge der Beschränkungen und der elektronischen Überwachung sein. Dass die Maßnahmen offenbar wirkten, sprach für den BGH also nicht gegen ihre Notwendigkeit. Auch einen freiwillig aufgenommenen Kontakt zum "Violence Prevention Network" habe der Mann bereits nach wenigen Treffen wieder abgebrochen. Die Organisation berät Menschen beim Ausstieg aus extremistischen Szenen und spielte zuletzt auch im Fall um den mutmaßlichen Anschlag auf den CSD in Berlin eine Rolle (LTO berichtete). Der BGH befürchtete, dass der Mann zeitnah wieder eine führende Rolle in der radikal-islamistischen Szene einnehmen werde, wenn er keine Fußfessel mehr tragen müsste.
Nur noch eine Feststellung
Die angegriffene Anordnung galt nur bis zum 27. Januar 2026. Als die Ausländerbehörde am 19. Februar Rechtsbeschwerde einlegte, war dieser Zeitraum bereits abgelaufen. Deshalb konnte der BGH nur noch feststellen, dass das OLG den Antrag der Behörde zu Unrecht abgelehnt hatte.
Ganz theoretisch war der Streit aber nicht: Die Ausländerbehörde hatte bereits die nächste Verlängerung beantragt, das AG sie unter Verweis auf die OLG-Entscheidung abgelehnt. Wegen konkreter Wiederholungsgefahr durfte der BGH den Fall deshalb trotz Zeitablaufs noch entscheiden.
BGH zur Terrorgefahr: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60526 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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