Nicht selten legen Eltern im Namen ihrer Kinder Sparbücher an. Wem das Geld aber im Streitfall gehört, sei immer eine Frage des Einzelfalles, so der BGH - und stellt klar, dass allein der Besitz am Sparbuch kein aussagekräftiges Indiz ist.
Viele Eltern legen für ihr Kind Geld beiseite. Wem das Ersparte bei einem Streit aber letztlich gehört, hängt immer vom Einzelfall ab. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, die am Donnerstag veröffentlicht wurde (Beschl. v. 17.07.2019, Az. XII ZB 425/18). Demnach kann man nicht automatisch davon ausgehen, dass die Eltern über das Guthaben selbst verfügen wollten, nur weil sie das Sparbuch bei sich behalten und nicht ihrem Kind ausgehändigt haben.
Geklagt hatte eine inzwischen 22 Jahre alte Frau, die von ihrem Vater 17.300 Euro haben will. Dieses Geld hatte der Mann 2010 und 2011 ohne Rücksprache mit Ehefrau oder Tochter von dem kurz nach ihrer Geburt eröffneten Sparkonto abgehoben. Sie bekam das Sparbuch Anfang 2015 überreicht - mit einem Guthaben von noch übrig gebliebenen 242 Euro.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hatte die Klage noch abgewiesen und das vor allem damit begründet, dass die Tochter das Sparbuch nie besessen habe. Damit hat es sich die Vorinstanz aber zu einfach gemacht, so der BGH.
BGH: OLG muss alle Sachverhaltsumstände berücksichtigen
In ihrer Entscheidung erläuterten die Karlsruher Richter zunächst, wonach sich die Kontoinhaberschaft bei einem Sparbuch grundsätzlich richte. Demnach sei Kontoinhaber "derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll". Indizielle Wirkung komme zwar auch den Besitzverhältnissen am Sparbuch zu, da dadurch in der Regel suggeriert wird, dass der Besitzer sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will.
Der BGH stellt aber gleichzeitig klar, dass die Besitzfrage insbesondere im Verhältnis von Großeltern zu ihrem Enkel von großer Bedeutung sei. Ob diese Rechtsprechung ohne Einschränkungen auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kind übertragbar ist, ist nach Auffassung des BGH umstritten. Denn es sei nicht unüblich, dass Familien das angesparte Geld auch als Reserve für finanzielle Engpässe sähen. Ebenso gut vorstellbar sei aber auch, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit das Kind dieses nicht verliert. Aus dem Besitz allein lasse sich deshalb noch nicht viel herauslesen, so die Karlsruher Richter.
Berücksichtigt werden müssten etwa auch der Name, auf den das Konto lauten soll, und die Mittel, mit denen das Guthaben angespart wird. Der jungen Frau könne es daher zum Nachteil gereichen, dass das Sparguthaben ausschließlich aus dem Vermögen der Eltern stammt. Taschengeld oder Geldgeschenke zum Geburtstag etwa wurden nie eingezahlt. Auch die Tatsache, dass die Frau das Sparbuch nicht ausgehändigt bekam, als sie rechtlich alt genug dafür war, sei zu berücksichtigen.
Das OLG muss daher nun erneut über den Fall entscheiden. Dabei darf es seinen Blick nicht zu sehr auf die Besitzverhältnisse beschränken, sondern muss auch die anderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen.
dpa/tik/LTO-Redaktion
BGH zu Streitereien um ein Sparbuch: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37065 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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