Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem die Wohnung allein gehört.
Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch beschloss und mitteilte. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der frühere Lebensgefährte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist (Beschl. v. 10.03.2021, Az. XII ZB 243/20).
Dem zugrunde lag eine Konstellation aus Nordrhein-Westfalen. Das sich streitende Paar hatte sich 2014 getrennt und ist seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Seither wohnt die Frau allein in der Wohnung, die ihrem Ex-Mann gehört, ohne ihm etwas dafür zu zahlen. Formal hatte sie die Überlassung nie beantragt. Eine eigene Wohnung, die sie im selben Haus besaß, hatte sie 2016 einem Sohn übertragen. Auf Zahlungsaufforderungen ging sie nicht ein – bis der Mann beim Amtsgericht (AG) Lemgo erfolgreich die Räumung beantragte.
Überlassung muss ein Jahr nach Scheidung beantragt werden
Dagegen wehrte sich die Frau erst beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm und jetzt beim BGH - vergeblich. Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dogmatisch sperrt die Vorschrift beispielsweise ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Diese Sperrwirkung ist aber gem. § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Ausdrücklich geregelt hat dies der Gesetzgeber aber nur für den "Eintritt in ein Mietverhältnis", also bei einer Mietwohnung. Nach der Auffassung des unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung, also der Eigentumswohnung des Ex-Partners, dieselbe Frist gelten muss.
Denn der Gesetzgeber, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.
Die Frau, die mit ihrem Ex-Mann auch keine andere Vereinbarung geschlossen hatte, muss die Wohnung damit herausgeben.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BGH zur Frist nach der Scheidung: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44467 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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