Im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen, wo der Halter das Bußgeld bezahlen muss, können private Betreiber ihren Anspruch nur gegenüber dem Fahrer geltend machen. Um diesen zu identifizieren, erwägt der BGH eine sekundäre Darlegungslast.
Ist es privaten Parkplatzbetreibern zumutbar, einen Parkwächter zu engagieren, um Falschparker zu identifizieren? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch einen Fall aus Nordrhein-Westfalen verhandelt (Az. XII ZR 13/19), bei dem ein Auto dreimal auf den privaten Parkplätzen zweier Krankenhäuser falsch parkte. Die Halterin weigerte sich, die ausgeschilderten erhöhten Parkentgelte von insgesamt 75 Euro zu zahlen. Sie bestritt, das Auto gefahren zu haben.
Weil ungeklärt blieb, wer tatsächlich am Steuer saß, hatten das Amts- und später das Landgericht Arnsberg die Klage des privaten Parkplatzbetreibers auf Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Kosten für Halteranfragen und Inkassogebühren von insgesamt etwa 215 Euro abgewiesen.
Im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen, wo der Halter das Bußgeld bezahlen muss, können private Betreiber ihren Anspruch nur gegenüber dem Fahrer geltend machen. Sie müssen darlegen und beweisen, dass mit diesem ein Mietvertrag über dem Parkplatz zustande gekommen ist. Unter den weiteren Voraussetzungen könnten die Betreiber auf dieser Grundlage dann eine Vertragsstrafe, bei diesen Fällen ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt, verlangen.
Eine sekundäre Darlegungslast für Halter von falsch parkenden Autos?
Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer sei, gebe es aber nicht, hieß es in dem Berufungsurteil des Landgerichts (LG) Arnsberg. Dem Betreiber sei also seine Beweisführung nicht insofern erleichtert, dass der Halter ernsthaft nachweisen müsste, nicht gefahren zu sein. Auch müsse der Halter nicht angeben, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Kammer verwies private Parkplatzbetreiber auf Parkwächter oder eine Videoüberwachung, um den Vertragspartner feststellen zu können.
Bei der BGH-Verhandlung am Mittwoch in Karlsruhe äußerte der Vorsitzende Richter "erhebliche Bedenken", ob das für den Betreiber zumutbar wäre, zumal selbst eine Videoaufnahme die Identität nicht eindeutig klären könne. "Es könnte eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten vorliegen." Diese würde also dazu führen, dass der beklagte Halter den Fahrer benennen muss, wenn der klagende Betreiber nicht oder nur mit viel Aufwand nachweisen kann, wer gefahren ist und dem Halter die Auskunft möglich und zumutbar ist. Der BGH wird sein Urteil am 18. Dezember verkünden.
Im streitigen Fall wurde das Auto zweimal auf einem Parkplatz für Krankenhausmitarbeiter abgestellt, einmal wurde die Höchstparkdauer überschritten. Streit um das Parken auf privaten Parkplätzen etwa vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es öfter. 2009 entschied der BGH, dass ein Falschparker auf einem Kundenparkplatz abgeschleppt werden durfte.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BGH zur Darlegungs- und Beweislast bei Privatparkplätzen: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38931 (abgerufen am: 01.12.2024 )
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