Eine von einem Verbraucherschutzverein erhobene Musterfeststellungsklage ist unzulässig. Wie der BGH entschied, fehlt dem Verein die Klagebefugnis.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Musterfeststellungsklage (MFK) des Vereins "Schutzgemeinschaft für Bankkunden" unzulässig ist. Dem Verein, der mit seiner Klage den Kundinnen und Kunden der Hausbank des Autobauers Mercedes den Widerruf von Darlehensverträgen sichern wollte, fehle die Klagebefugnis, so das Karlsruher Gericht am Dienstag (Urt. V. 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19).
In dem Verfahren ging es um den sogenannten "Widerrufs-Joker". Der Verein hatte argumentiert, dass die Pflichtangaben in den Verbraucherdarlehensverträgen der Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Deshalb habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Deshalb, so der Verein, müsse im Fall eines wirksamen Widerrufs bei Rückabwicklung des Darlehensvertrags kein Ersatz für Wertverluste des Fahrzeugs geleistet werden.
Die Klage des Vereins war nach der Einführung der MFK im Jahr 2018 die erste, mit der sich auch die Gerichte beschäftigen mussten. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte die Klage im März 2019 als unzulässig abgewiesen. Die "Schutzgemeinschaft für Bankkunden", so das OLG, sei gar keine "qualifizierte Einrichtung" im Sinne von § 606 Zivilprozessordnung (ZPO), der die Musterfeststellungsklage regelt.
Der BGH sah das genauso. Der Verein habe nicht schlüssig vorgetragen, dass er die von § 606 ZPO verlangte Anzahl von 350 Mitgliedern habe. Außerdem zweifelte der BGH daran, ob der Verein die Verbraucherinteressen wirklich weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt, wie § 606 ZPO es vorschreibt. Zwischen 97 und 99 Prozent der Einnahmen des Vereins stammen laut BGH aus dem Bereich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung. Dies übersteige die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen um ein vielfaches und spreche daher dafür, "dass die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutz der Verbraucher vor unredlichen Geschäftspraktiken keine nur untergeordnete Rolle spielt."
acr/LTO-Redaktion
Fehlende Klagebefugnis: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43455 (abgerufen am: 12.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag