Stark verspätete Verkehrsmittel sind besonders auf Urlaubsreisen ärgerlich. Nach einer Verordnung stehen Fluggästen Entschädigungen bis zu 600 Euro zu. Weitere vertragliche Schadensersatzansprüche sind laut BGH aber anzurechnen.
Bei Flugverspätungen oder -ausfällen haben Passagiere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung. Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung sind auf vertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe (Urt. v. 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18).
Es ging um zwei ähnlich gelagerte Fälle mit Abflughafen Frankfurt am Main: Einmal um eine bei DER Touristik gebuchte Pauschalreise nach Las Vegas (USA) und einmal um einen Flug mit Air Namibia nach Windhoek mit anschließender Safari. In beiden Fällen kamen die Passagiere erst mit einem Tag Verspätung am Ziel an.
Die Fluggesellschaften zahlten den Reisenden jeweils 600 Euro nach der FluggastrechteVO. In beiden Fällen streiten die Parteien darüber, ob diese Zahlungen auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Ersatzansprüche angerechnet werden dürfen, die die Kläger auf der Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend machen.
Neue Vorschiften im Fall nicht anwendbar
In den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main hatten die Kläger verloren. Die Richter hatten auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung hingewiesen. Der Fluggast könne zwischen den beiden Arten der Entschädigung wählen. Wer den pauschalierten Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden nach der Verordnung beanspruche, müsse ihn sich auf Schadenersatzforderungen nach nationalem Recht anrechnen lassen. § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechte-VO erhalten hat, gilt erst für ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Reiseverträge und war in den Streitfällen nicht anwendbar.
Ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche um die Ausgleichszahlung nach der Verordnung gekürzt werden oder – weil die Ausgleichszahlung höher ist – vollständig entfalle, richte sich laut BGH daher nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Demnach müssen den Geschädigten die Vorteile zugerechnet werden, die ihnen in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt.
Zweck der Ausgleichleistung mittlerweile geklärt
Die Ausgleichzahlungen nach der Verordnung dienen laut BGH nicht nur dem pauschalisierten Ersatz immaterieller Schäden. Nach Auffassung der Karlsruher Richter sollen Fluggäste dadurch auch Ersatz für materielle Schäden erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Da die vertraglichen Ersatzansprüche dem Ausgleich derselben durch die verspätete Luftbeförderung entstandenen Schäden wie die bereits erbrachten Ausgleichszahlungen dienen, sei eine Anrechnung laut BGH geboten.
Die Frage, ob eine solche Anrechnung wirklich dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO entspricht, hielt der BGH in einem früheren Verfahren noch für klärungsbedürftig und legte sie 2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das Verfahren hatte sich dann aber anderweitig erledigt. Eine erneute Vorlage hielt der Senat aber nicht für erforderlich. Jedenfalls seit Inkrafttreten der Pauschalreiserichtline (Rli. (EU) 2015/2302) am 31. Dezember 2015 sei geklärt, dass Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und umgekehrt. Für das deutsche Pauschalreiserecht sei dies dann durch die Vorschrift des § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgesetzt worden.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH zu Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36913 (abgerufen am: 14.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag