Gibt ein Wohnungseigentümer dem Verwalter einer WEG Verwaltungsunterlagen, die er von diesem erhalten hatte, nicht zurück, kann der Verwalter selbst auf Rückgabe klagen. Eine Klage im Namen der WEG ist nicht notwendig. Dies entschied der BGH in einem Urteil Mitte Juli.
Wohnungseigentümer haben einen gegen den Verwalter gerichteten Anspruch, die Verwaltungsunterlagen einsehen zu können. Der Verwalter muss aber nicht die Einsicht außerhalb seiner Geschäftsräume ermöglichen. Entspricht er gleichwohl einer solchen Bitte eines Eigentümers, komme stillschweigend ein Leihvertrag zustande. Auf Grundlage dieses Leihvertrages habe der Verwalter auch einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen, urteilten die Richter des Fünften Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH).
Der Verwalter könne auch nicht darauf verwiesen werden, im Namen der WEG zu klagen. Dazu bräuchte er nämlich gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG eine Ermächtigung. Die Wohnungseigentümer hätten aber kein vernünftiges Interesse daran, das Prozesskostenrisiko zu übernehmen. Aus ihrer Sicht ist es Sache des Verwalters, das Einsichtsrecht einschließlich der Rückerlangung der von ihm selbst herausgegebenen Unterlagen abzuwickeln (Urt. v. 15.7.2011, V ZR 21/11).
mbr/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3999 (abgerufen am: 24.01.2025 )
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