Der I. Zivilsenat des BGH hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.
Bei dem Kläger handelt es sich um Günther Jauch. Er ist der Ansicht, die Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung für das Magazin, die ohne seine Einwilligung erfolgte, verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er hat die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des LG wiederhergestellt.
Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordere nach Ansicht des BGH eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei hier vergleichsweise geringfügig gewesen, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hätte, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren. Bei der Interessenabwägung komme dem Umstand, dass der in der Werbung abgebildete Artikel über den Kläger in dem Magazin tatsächlich nicht erschienen sei und auch gar nicht habe erscheinen sollen, keine entscheidende Bedeutung zu (Urt. v. 18.11.2010, Az. I ZR 119/08).
Der BGH hat seine Auffassung bekräftigt, die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind.
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1969 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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