BGH weist Beschwerde des Generalbundesanwalts zurück: Links­ex­t­re­mistin Lina E. kommt vor­zeitig frei

27.05.2026

Knapp drei Jahre nach ihrer Verurteilung kommt Lina E. zur Bewährung auf freien Fuß. Warum ihr ein Gutachten eine günstige Prognose bescheinigt und wie ihre Gewaltbereitschaft heute eingeschätzt wird.

Die verurteilte Linksextremistin Lina E. kommt vorzeitig aus der Haft frei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aussetzung ihrer restlichen Strafe zur Bewährung zurückgewiesen (BGH, Beschl. v. 06.05.2026, Az. StB 24/26)

Der 3. Strafsenat des BGH bestätigte damit einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Lina E. habe nach einem Gutachten eines Sachverständigen "eine günstige Prognose", sich in Freiheit zu bewähren, teilte der BGH mit. "Dies gilt insbesondere, weil sie sich von ihrer früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft losgesagt, im Strafvollzug ordnungsgemäß geführt und eine tragfähige Zukunftsperspektive hat."

Verurteilt als Mitglied einer militanten Gruppierung

Das OLG Dresden hatte die aus Kassel stammende Lina E. im Mai 2023 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Studentin von 2018 bis 2020 an mehreren teils lebensgefährlichen Angriffen auf tatsächliche und vermeintliche Anhänger der rechten Szene in Sachsen und Thüringen beteiligt war. 

In dem Prozess ging es auch um die Frage, ob Lina E. als Rädelsführerin anzusehen war. Die Kammer ging schließlich davon aus, dass Lina E. keine Rädelsführerin war, sondern  eine "Überblicksperson", die an Trainings und als Mitglied der Vereinigung seit 2018 an der Vorbereitung von Angriffen auf Anhänger der rechten Szene beteiligt war. Das Gericht verurteilte Lina E. zu fünf Jahren und drei Monaten Haft.

Zwei Drittel der Strafe hat die junge Frau inzwischen verbüßt. Das OLG hatte im März entschieden, den Rest zur Bewährung auszusetzen. Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen diesen Beschluss hat der BGH  verworfen. Das ist inzwischen rechtskräftig.

BGH sieht positive Sozialprognose

Der BGH wog in seinem Beschluss vom 6. Mai das Pro und Contra einer vorzeitigen Haftentlassung ab. Gegen Lina E. spreche, dass sie an einer "strikten antifaschistischen politischen Einstellung" festhalte und weiterhin Kontakte zu Personen aus ihrem früheren linksextremistischen Umfeld pflege. Zudem habe sie als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren gegen bislang unbekannte Mittäter die Aussage verweigert.

Dennoch habe sie gute Aussichten, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Ihre Abwendung von politisch motivierter Gewalt sei kein bloßes Lippenbekenntnis, sondern das "Ergebnis einer echten inneren Abkehr" von ihren früheren Einstellungen. Abgesehen von den Straftaten, wegen derer sie verurteilt wurde, sei sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Die Bundesrichter hielten Lina E. außerdem zugute, dass sie "tragfähige konkrete Zukunftspläne" habe. So beabsichtigt sie, ihre vor Antritt der Strafhaft ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin im Bereich der Suchthilfe wieder aufzunehmen und ihr Studium der Erziehungswissenschaften mit einer Masterarbeit abzuschließen, heißt es in dem Beschluss.

Am OLG Dresden läuft unterdessen ein weiterer Prozess um die sogenannte Antifa-Ost-Gruppe. Sieben weitere Personen sind wegen Überfällen auf Personen aus der rechten Szene angeklagt. Das Verfahren ist faktisch die Fortsetzung des Prozesses gegen Lina E. Ein weiteres Verfahren läuft vor dem Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf. Dort müssen sich fünf Frauen und ein Mann gegen Vorwürfe rund um den sogenannten Budapest-Komplex und weitere Taten verteidigen (Az. III-7 St 1/25). Alle Angeklagten sollen zu der laut GBA "militanten linksextremistischen Vereinigung" gehören, die als Antifa-Ost bekannt wurde. In einem Prozess gegen eine Frau in München ist bereits ein Urteil ergangen

dpa/aka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH weist Beschwerde des Generalbundesanwalts zurück: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60061 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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