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Auch wenn sie den Prozess gewonnen haben: Pro­zess­kosten tragen alle Woh­nungs­ei­gen­tümer

19.07.2024

BGH

Der BGH hat eine umstrittene Frage des neuen WEG geklärt. Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Mehrere Wohnungseigentümerinnen haben einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht erfolgreich angefochten. Dennoch müssen sie die Prozesskosten anteilig tragen, entschied nun der BGH.

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Einzelne Wohnungseigentümer, die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen und gewinnen, müssen sich an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden (Urt. v. 19.07.2024, Az. V ZR 139/23) und damit eine umstrittene Frage des reformierten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geklärt.

Seit dem 1. Dezember 2020 sind Beschlussklagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Im konkreten Fall hatten drei Wohnungseigentümerinnen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht erfolgreich angefochten; im Zuge dessen wurde die Gemeinschaft verurteilt, die Prozesskosten zu tragen. Daraufhin beschloss die Gemeinschaft, diese Prozesskosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren; dafür sollte je Wohungseigentumseinheit – inklusive jener der Klägerinnen – ein Betrag in Höhe von 799,21 Euro gezahlt werden.

Gegen diesen Beschluss klagten die drei Eigentümerinnen bis vor den BGH, letztlich aber ohne Erfolg.

Prozesskosten der Gemeinschaft sind Verwaltungskosten

Der BGH zählt die Prozesskosten nämlich zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die alle Wohnungseigentümer – und damit auch die Klägerinnen – anteilig tragen müssen (sofern keine abweichende Regelung getroffen ist).

Eine einschränkende Auslegung unter Wertungsgesichtspunkten komme nicht in Betracht. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten könne, so der BGH. Es fehle aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Laut BGH kann der Gesetzgeber es nicht übersehen haben, dass die neu eingeführte Parteistellung der Gemeinschaft dazu führt, dass die Miteigentümer deren Prozesskosten anteilig tragen müssen.

Ob die Klägerinnen materiell-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die Gemeinschaft haben, hat der BGH allerdings ausdrücklich offengelassen. Das Urteil betrifft lediglich den Beschluss über die Sonderumlage.

kj/LTO-Redaktion

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Auch wenn sie den Prozess gewonnen haben: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55038 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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