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BGH zu Rauchmeldern in Wohnungseigentümergemeinschaften: Ein­heit­liche Anschaf­fung und War­tung zulässig

07.12.2018

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass Rauchmelder einheitlich angeschafft und gewartet werden sollen. Auch Mitglieder, die bereits selbst für Rauchmelder gesorgt haben, müssen sich dem beugen, so der BGH.

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Die Wohnungseigentümer können den einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern und deren einheitliche Wartung in allen Wohnungen beschließen. Das Interesse derjenigen Eigentümer, die selbst für Rauchmelder in ihrer Wohnung sorgen und deshalb von einem solchen Beschluss ausgenommen werden wollen, ist in der Regel nicht maßgeblich. Denn grundsätzlich überwiegt das Interesse der Wohnungsgemeinschaft an einem hohen Maß an Gebäudesicherheit, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (Urt. v. 07.12.2018, Az. V ZR 273/17).

Geklagt hatten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Eigentümergemeinschaft beschloss 2015 die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Einige Eigentümer hatten aber bereits im Vorfeld Rauchmelder in ihren Wohnungen installiert und wollten von dem Beschluss ausgenommen werden. Mit diesem Anliegen scheiterten sie jedoch in den Vorinstanzen und nun auch vor dem BGH in Karlsruhe.

Der Beschluss sei nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter. Den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in eine Hand" zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder allen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Individuelle Lösungen würden insbesondere in größeren WEG dagegen zu Unübersichtlichkeit und letztlich auch zu Risiken für die Gebäudesicherheit führen, begründete der BGH seine Entscheidung.

Dieses Sicherheitsinteresse überwiege das Interesse der Eigentümer, die eine individuelle Anschaffung und Wartung begehren, resümierten die Richter. Ähnlich hat der BGH bereits im Fall von Mietwohnungen entschieden. Auch dort überwiege das Interesse des Vermieters an einer einheitlichen Lösung.

tik/LTO-Redaktion

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BGH zu Rauchmeldern in Wohnungseigentümergemeinschaften: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32599 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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