Einige Pflanzen und Bäume in Nachbars Garten dürfen nur eine bestimmte Höhe haben – doch von wo ist zu messen, wenn ein Grundstück tiefer liegt? Der BGH hat wieder einen Disput zwischen Nachbarn entschieden.
Wie hoch dürfen Hecken und Bäume auf dem Nachbargrundstück wachsen? Mit einem nachbarlichen Streit über die zulässige Wuchshöhe von Pflanzen musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) befassen (Urt. v. 27.06.2025, Az. V ZR 180/24). Eine entscheidende Frage dabei war: Von wo aus wird überhaupt gemessen?
Denn die Parteien sind Nachbarn und das Grundstück des Klägers liegt einen Meter tiefer als das der Beklagten. Der Höhenunterschied liegt an einer Aufschüttung bei der Beklagten aus im Jahr 1994. Inzwischen wachsen entlang der gemeinsamen Grenze auf dem Grundstück der Beklagten mehrere Gehölze – darunter ein portugiesischer Lorbeerbaum, ein Fliederbaum, eine Kreppmyrte und ein Rosenstrauch. Als die Bäume und Pflanzen immer höher wurden, forderte der Kläger eine Begrenzung: Die Pflanzen sollten jährlich zwischen Oktober und Februar auf eine Höhe von 1,80 Metern zurückgeschnitten werden, gemessen vom niedrigeren Bodenniveau seines Grundstücks.
Der Rückschnitt müsse sein, entschieden sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Landgericht (LG) Freiburg. Doch das AG wollte als Bezugspunkt für die Höhe den Austritt der Pflanzen aus dem Boden. Das LG wollte das niedrigere Bodenniveau der Kläger zugrunde legen.
Wo kommt die Pflanze aus dem Boden?
Das BGH sah es anders und differenzierte erst mal zwischen den Gewächsen: Fliederbaum und Kreppmyrte müssen zurückgeschnitten werden, Lorbeerbaum und der Rosenstrauch nicht – insoweit wies das Gericht die Klage ab.
Nachbarn hätten nämlich nur dann einen Anspruch auf Kürzung der Gehölze, wenn gesetzliche Vorgaben über Grenzabstände nicht eingehalten würden, § 16 Abs.3 Nachbarrechtsgesetz (NRG) Baden-Württemberg. Die zulässige Höhe richte sich nach der jeweiligen Gehölzgruppe der Pflanze (§ 16 Abs.3 iVm Abs. 1 NRG). Für den Lorbeerbaum gelte daher eine zulässige Höhe von vier Metern und für den Rosenstrauch, den Fliederbaum und die Kreppmyrte von jeweils 1,80 Metern.
Und von wo aus ist die Höhe zu messen? Insoweit gilt, so der BGH, der Grundsatz, der bereits anlässlich des Streits um die Bambushecke aufgestellt wurde: Zu messen ist die Höhe vom Grundstück desjenigen, bei dem die Anpflanzung wächst – und zwar auch, wenn es tiefer liegt.
Tricksen dürfen die Nachbarn bei der Höhenmessung natürlich nicht: Würde etwa im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung ein Erdwall an der Grundstücksgrenze angelegt, wäre das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich. Eine künstliche Erhöhung ließe der BGH also nicht durchgehen. Derartiges gab in diesem Verfahren allerdings nicht, so der Senat: Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagten nachbarrechtliche Vorgaben über die zulässige Wuchshöhe von Anpflanzungen durch die Jahrzehnte alte Aufschüttung umgehen wollten.
ail/LTO-Redaktion
BGH zur Begrünung beim Nachbarn: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57600 (abgerufen am: 09.12.2025 )
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