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BGH entscheidet zugunsten ungezeugter Kinder: Unge­zeugt im Grund­buch

von Hasso Suliak

01.08.2025

Eingangsschild am BGH

Noch nicht auf der Welt, aber schon ein Recht am Grundstück: Der BGH stärkt die Rechte noch nicht gezeugter Kinder. Foto: picture alliance / imageBROKER | Arnulf Hettrich

Noch nicht auf der Welt, dafür aber schon ein Recht an einem Grundstück: Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches auch erwerben, entschied der BGH. Damit ist ein Meinungsstreit geklärt.
 

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Im Rahmen einer Grundbuchsache hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine lange ungeklärte Rechtsfrage entschieden und damit wohl auch ein Stück weit die Rechte Ungeborener gestärkt (Beschl. v. 26.06.25, Az. V ZB 48/24).

Im konkreten Fall hatte eine 2003 verstorbene Mutter ihre Tochter als Vorerbin eingesetzt. Deren mögliche Kinder sollten eines Tages Rechte an einem Grundstück erwerben, so der Wille der verstorbenen Mutter. Für die Kinder in spe wurde daher eine brieflose Grundschuld in Höhe von 187.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. 

Später bemühte sich die kinderlose gebliebene und als Vorerbin eingesetzte Tochter um die Löschung der Grundbucheintragung und versicherte an Eides statt, weder leibliche noch an Kindes statt angenommene Kinder zu haben. Doch sowohl das Amtsgericht Düren (Grundbuchamt) als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen das Ansinnen der Frau zurück. Nun scheiterte die inzwischen weit über 60-Jährige auch vor dem BGH. Die Grundschuld für die Kinder, die es nie gab, bleibt also wirksam.

Geklärt wurde in dem Verfahren ein langjähriger Meinungsstreit, denn ungeklärt war in Rechtsprechung und Literatur bisher, ob die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch für noch nicht gezeugte Personen inhaltlich zulässig ist bzw. ob noch nicht gezeugte Personen nach materiellem Recht eine Grundschuld erwerben können.

Keine Rechtsfähigkeit: Andere Ansicht damit hinfällig

In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss hat der V. Zivilsenat diese Frage nun bejaht und sich einer Rechtsauffassung angeschlossen, die auf Entscheidungen des Reichsgerichts zurückgeht und die sich auch in Teilen des Schrifttums etabliert hatte. In den bisher entschiedenen Fällen ging es zumeist um den Erwerb einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen.

Wesentliche Argumentation der Vertreter dieser Rechtsaufassung: Da das Gesetz in verschiedenen Rechtsnormen wie in § 331 Abs. 2, §§ 2101, 2162, 2178 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsehe, dass diese Personen – unter der Voraussetzung, dass sie lebend zur Welt kommen – unentziehbare Rechtspositionen erlangen, müssten diese auch gesichert werden können. Dogmatisch begründet wird das Ergebnis überwiegend mit einem subjektiv bedingten Rechtserwerb, teils mit einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit der noch nicht gezeugten Person.

Die Gegenmeinung, wie sie etwa das Oberlandesgericht Hamburg vertritt, hielt dem entgegen, dass eine noch nicht gezeugte Person nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit habe. Zudem fehle es mangels existenter Person in jedem Fall an einer gegenwärtigen dinglichen Einigung.

Der BGH sieht das anders und stellte klar: " Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher sei die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO).

BGH beruft sich auf den damaligen Gesetzgeber

Zur Begründung verwies der Senat auf den historischen Gesetzgeber: Der sei davon ausgegangen, dass auch schon vor der Geburt die Bestellung eines Grundpfandrechts in Form einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen möglich sein muss. Das ergebe sich aus Materialien zum BGB, in denen unter anderem ausgeführt sei, dass "sofern also nach anderweitigen Vorschriften auf den Fall, dass diese Person Abkömmlinge erhält, für dieselben eine Forderung begründet werden kann, […] das Grundbuchrecht die Bestellung einer Hypothek für eine solche Forderung ermöglichen" müsse (BGB-Motive III S. 641)

Solche anderweitigen Vorschriften fänden sich im BGB an diversen Stellen: “So können noch nicht gezeugte Personen etwa durch einen Vertrag zugunsten Dritter bindend bedacht werden (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB), sie können – wie hier durch die Erblasserin – als Nacherben eingesetzt werden (§ 2101 Abs. 1, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) oder Vermächtnisnehmer sein (§ 2162 Abs. 2, § 2178 BGB)."

Gemein sei all diesen aufgeführten Fällen, dass der noch nicht gezeugten Person, obgleich ihr nach dem Wortlaut des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit zukommt, eine gesicherte Rechtsposition zuerkannt wird. Ob dies im Einzelnen mit einem subjektiv bedingten Erwerb oder einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit zu begründen sei, bedürfe im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, so der BGH.

Pointe zum Schluss: Dass die 1960 geborene Frau vermutlich nie Kinder zur Welt bringen wird, hielt der BGH für irrelevant: "In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise davon ausgegangen, dass aufgrund der sich stetig weiterentwickelnden modernen Reproduktionsmedizin selbst in hohem Alter nicht mehr offenkundig ausgeschlossen ist, dass Frauen leibliche Abkömmlinge bekommen."

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BGH entscheidet zugunsten ungezeugter Kinder: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57818 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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