Bundesgerichtshof zum Einzelrichter: Über die grund­sätz­liche Bedeu­tung einer Sache ent­scheidet die Kammer

25.09.2026

Ein Einzelrichter traf eine Entscheidung, ließ aber Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Das hält der Bundesgerichtshof für einen Widerspruch und kassierte die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Im Rahmen einer Zwangsversteigerung hatte eine interessierte Bieterin beim Amtsgericht (AG) Amberg Akteneinsicht in Teile der Zwangsversteigerungsakte beantragt. Das Amtsgericht gewährte die Akteneinsicht, schwärzte aber einige Informationen. 

Deswegen legte die Frau sofortige Beschwerde nach § 576 Zivilprozessordnung (ZPO) ein, weil im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 42 Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte gestattet ist – und zwar ohne, dass darin enthaltene personenbezogene Daten zuvor unkenntlich gemacht werden müssen. 

Das dafür zuständige Landgericht (LG) Amberg wies die Beschwerde zurück (Beschl. v. 08.04.2026, Az. 33 T 228/26), ließ aber die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung an den Bundesgerichtshof (BGH) zu. Diese Entscheidung kassierte der BGH nun – aber nicht die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde an sich, sondern die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 16.09.2026, Az. V ZB 35/26).

Wenn etwas so wichtig ist, muss die Kammer entscheiden

Der Einzelrichter beim LG Amberg, der die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuließ, hat laut BGH nämlich einen Widerspruch geschaffen. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss ein Einzelrichter bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Entscheidung über die Beschwerdezulassung zwingend an die Kammer übertragen. Geht ein Einzelrichter also von so einer grundsätzlichen Bedeutung aus, kann er das gar nicht selbst feststellen; wenn er selbst entscheidet, kann die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nämlich gar keine grundsätzliche Bedeutung haben.

Der BGH formuliert das so: Bejaht ein Einzelrichter in einer Entscheidung eine Voraussetzung, die ihn automatisch unzuständig machen würde, dann sei diese Entscheidung objektiv willkürlich. Außerdem verstoße so ein Vorgehen eines Einzelrichters gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der V. Zivilsenat verwies die Sache damit zur erneuten Entscheidung an das LG Amberg zurück. 

Der Senat ergänzte noch in einem Hinweis, dass er die strittige Rechtsfrage inzwischen in einem Parallelverfahren entschieden hatte (BGH, Beschl. v. 21.05.2026, Az. V ZB 90/25). Der Einzelrichter am LG Amberg solle sich in Anbetracht dessen noch einmal überlegen, ob die Sache wirklich wichtig genug sei, um sie wegen grundsätzlicher Bedeutung an die Kammer zu übertragen.

jh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Bundesgerichtshof zum Einzelrichter: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60978 (abgerufen am: 14.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen