BGH: Vor 1949 geborene nichteheliche Kinder bleiben benachteiligt

26.10.2011

Vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder sind vom Erbe des nichtehelichen Vaters ausgeschlossen, wenn dieser vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist. Die Regelung sei durch das schützenswerte Vertrauen des Erblassers und der bisherigen Erben gerechtfertigt, entschieden die Karlsruher Richter in einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung.

Geklagt hatte ein im Jahre 1940 nichtehelich geborener Mann, der im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die eheliche Tochter des Erblassers geltend machte. Der gemeinsame Vater war im Jahre 2006 verstorben. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des nichtehelichen Sohnes. Diese hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zurückgewiesen (Urt. v. 26.10.2011, Az. IV ZR 150/10). 

Bis 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Auch nach der Gesetzesänderung blieb es für Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, bei der Benachteiligung im Erbrecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte 2009 diese Regelung in bestimmten Fällen für diskriminierend erklärt. Im April hob der deutsche Gesetzgeber daraufhin die Stichtagsregelung auf - allerdings nur für Erbfälle nach dem 29. Mai 2009, dem Datum der EGMR-Entscheidung.

Möglicherweise muss sich nun das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen. Dies deutete der Anwalt des Klägers in der mündlichen Verhandlung an. "Ich bin enttäuscht, dass diese Frage, die nur noch wenige ältere Menschen betreffen kann, möglicherweise erst vom höchsten deutschen Gericht entschieden wird", sagte der 71-Jährige Kläger.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4664 (abgerufen am: 16.10.2024 )

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