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Schlagerstar verliert vor dem BGH: Keine Gel­dent­schä­d­i­gung für Helene Fischer wegen Baby­fotos

von Shayan Mirmoayedi

23.07.2026

Helene Fischer bei einem Auftritt in farbenfrohem Outfit

Weil ihr Neugeborenes auf dem Foto zu sehen war, werde Fischers allgemeines Persönlichkeitsrecht sogar noch durch den Schutz der Familie verstärkt, so der BGH. Bild: picture alliance / Jens Niering | Jens Niering

Mit Kind und Kegel beim Stadtbummeln fotografiert: Das passte Schlagerstar Helene Fischer gar nicht. Tatsächlich ist ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, bestätigte nun der BGH. Eine Entschädigung dafür bekommt sie vom Sender RTL aber nicht.

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"Ihr Mutterglück darf jeder sehen", titelte der Privatsender RTL und veröffentlichte die Bilder, auf denen Helene Fischer mit ihrer Familie zu sehen war, 2022 in einem Online-Beitrag. Das sah Deutschlands wohl bekannteste Schlagersängerin anders. 

Zunächst ging Fischer anwaltlich gegen die Veröffentlichung vor. Die Folge: Der Sender gab am 30. Mai 2022 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Anschließend klagte Fischer weiter vor dem Landgericht (LG) Berlin II auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 25.000 Euro. Über das Kammergericht landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH), der nun entschieden hat (Urt. v. 21.04.2026, Az. VI ZR 93/25).

Worum es geht, wenn Promis fotografiert werden

Wie weit geht das Persönlichkeitsrecht von Stars und in welchen Fällen wiegt das öffentliche Interesse schwerer? Diese Frage taucht in juristischen Konstellationen mit den Schönen und Reichen häufig auf. Es geht dabei um einen möglichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG).

Eigentlich spielt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei dieser Frage grundsätzlich auch eine Rolle, aber: Neben dem deutschen hat auch der Unionsgesetzgeber der journalistischen Freiheit einen hohen Stellenwert beigemessen. Wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag) richtet sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen daher nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, wiederholt der sechste Zivilsenat des BGH seine gefestigte Rechtsprechung auch in diesem Fall.

Wenn Stars abgelichtet und die Aufnahmen etwa in der Zeitung veröffentlicht werden, kommt es also darauf an, ob die gezeigte Person in die Veröffentlichung oder Verbreitung im Sinne von § 22 KUG eingewilligt hat oder, falls nicht, ob eine Ausnahme nach § 23 KUG vorliegt.

Da Helene Fischer hier ganz klar nicht eingewilligt hatte, prüfte der BGH direkt, ob die Veröffentlichung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig war.

Persönlichkeitsrecht von Fischer als junger Mutter ist verletzt

Hier erfolgt die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht am eigenen Bild, und der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Sollte Letztere überwiegen, wäre die Veröffentlichung als zeitgeschichtliches Bildnis zulässig. Liegt kein Bildnis der Zeitgeschichte vor, überwiegen die Persönlichkeitsrechte des abfotografierten Promis.

Dann legt der BGH los. Er greift in seiner Entscheidung zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurück, um zu bestimmen, wie schwer das Persönlichkeitsrecht Fischers wiegt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern, Personen des öffentlichen Lebens ("public figures") und Privatpersonen. Helene Fischer ordnet der BGH entsprechend als "public figure" ein. Das heißt: Informationen zu ihrer ersten Elternschaft könnten aufgrund ihrer "Leitbild- und Kontrastfunktion" einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben, so der Senat.

Aber: Helene Fischer war auf den Fotos im sommerlichen Outfit lediglich mit ihren Liebsten zum Stadtbummeln unterwegs. Sie habe es gerade nicht darauf angelegt, erkannt zu werden, meint der BGH. Das öffentliche Interesse sei daher als niedrig zu bewerten. Auch wenn Informationswert gegeben war, wiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sängerin schwerer. 

Dabei reichert der BGH den Gehalt dieses Rechts durch den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) an. Der Senat führt aus: "Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen." 

Für diese kindliche Persönlichkeitsentwicklung seien, so der BGH, in erster Linie die Eltern verantwortlich. Und: Die Erziehung hänge auch von ungestörten Beziehungen zu den Kindern ab. Daher wirke sich das Recht des Kindes laut BGH nicht nur als Reflex auf das Recht der Eltern aus, sondern es betreffe das Recht des Elternteils selbst: "Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG."

Damit bejahte der BGH wie auch die Vorinstanzen eine Rechtsverletzung im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB. 

Geld gibt es trotzdem nicht

Eine Entschädigung bekommt die Sängerin aber dennoch nicht. Denn nicht jede rechtswidrige Bildveröffentlichung löst zugleich einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt eine solche Zahlung nur bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht, die sich nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lässt. Maßgeblich sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Reichweite der Veröffentlichung, Anlass und Beweggrund der Berichterstattung sowie der Verschuldensgrad des Mediums.

Im Fall Fischer fehlt es dem BGH bereits an der erforderlichen Schwere des Eingriffs. Die Bilder würden keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind zeigen, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters, wie Halten, Anlächeln, Tragen, Umlagern. Auch habe RTL nicht rufschädigend, sondern positiv über die junge Mutter berichtet. Dabei führe auch das heimliche Fotografieren nicht automatisch zu einer hinreichenden Schwere. Als so prominente Person des öffentlichen Lebens habe Fischer mit dem Risiko einer Beobachtung zu rechnen.

Auch die große Reichweite der RTL-Nachrichtenplattform und die besondere Attraktivität des Videoformats genügten dem Senat nicht, um aus der rechtswidrigen Veröffentlichung eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung werden zu lassen. Ebenso wenig sah er ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass RTL Fischers Rechte bewusst verletzt hatte, um wirtschaftliche Vorteile aus den Aufnahmen zu ziehen. Paparazzi-Bilder seien nicht schon aufgrund ihrer Entstehungsweise stets rechtswidrig. Deshalb scheide auch eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Zwangskommerzialisierung aus.

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Schutz durch Unterlassungserklärung?

Schließlich sieht der BGH darin, dass der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, einen ausreichenden anderweitigen Ausgleich. Gegen eine Wiederholung dieser Beeinträchtigung in ihren Persönlichkeitsrechten könne sich die Sängerin dadurch effektiv wehren. 

Dieser Gedanke des BGH trägt allerdings nach seiner eigenen Rechtsprechung nur dann, wenn die identischen Bilder im gleichen Kontext erneut von RTL veröffentlicht würden, so LTO-Chefredakteur und Medienrechtler Dr. Felix W. Zimmermann. Der BGH hat zuletzt in einem Urteil von 2024 bestätigt, dass sich eine Unterlassungserklärung oder -verfügung nicht auf eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung, ja nicht einmal die erneute Verbreitung in einem anderen Zusammenhang bezieht. Bei "neuen" Babybildern müsste Fischer auch eine neue Unterlassungserklärung von RTL fordern, ist also durch die Unterlassungserklärung gerade nicht geschützt.

Das Ergebnis ist damit durchaus zweigeteilt: Die Veröffentlichung der konkreten Familienbilder verletzt Fischers allgemeines Persönlichkeitsrecht, das wegen ihrer Rolle als Mutter zusätzlich durch Art. 6 GG verstärkt wurde. So schwer, dass daneben noch mindestens 25.000 Euro Geldentschädigung erforderlich wären, war der Eingriff nach Ansicht des BGH aber nicht.

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Schlagerstar verliert vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60502 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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