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BGH erlaubt Wulff-Bilder beim Einkaufen: Noch immer eine Person des öff­ent­li­chen Inter­esses

06.02.2018

Bundespräsident a. D. Christian Wulff

(c) dpa

Wer einmal Bundespräsident war, bleibt auch nach seiner Amtszeit eine Person des öffentlichen Interesses. Das rechtfertigt es auch, Christian Wulff beim Einkaufen mit seiner Frau zu zeigen, meint der BGH.

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"Wer Bettina liebt, der schiebt" - so betitelte das Boulevardblatt Neue Post einem am 20. Mai 2015 erschienenen Artikel, in dem es um die Beziehung von Bundespräsident a. D. Christian Wulff und seiner Ehefrau Bettina ging. Bebildert war dieser mit einem Foto von Wulff, wie er beim gemeinsamen Einkauf den voll bepackten Wagen schob. Eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage Wulffs wies der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag ab (Urt. v. 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17).

Bereits eine Woche vor Erscheinen des fraglichen Artikels hatte die Illustrierte People, wie auch die Neue Post der für Klatschblätter bekannten Verlagsgruppe Bauer Media zugehörig, unter der Überschrift "Liebes-Comeback" einen Artikel über das Ehepaar veröffentlicht. Daneben zu sehen war ein Foto, das die beiden am Auto zeigte. Auch gegen dessen Veröffentlichung wehrte sich Wulff.

Vor dem Landgericht (LG) Köln bekam er zunächst auch Recht (Urt. v. 27. 04.2016, Az. 28 O 379/15): Wie später auch das Oberlandesgericht (Urt. v. 19.01.2017, Az. 15 U 88/16) sah man dort die Privatsphäre des ehemaligen Staatsoberhaupts verletzt und folgte Wulffs Unterlassungsbegehren. Die Bauer Media Group blieb allerdings hartnäckig und ging im Wege der Revision beim BGH gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen vor - mit Erfolg.

BGH: Wulff selbst thematisierte öffentlich sein Privatleben

Der für das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat stellte dabei vorwiegend auf Wulffs exponierte Stellung als ehemaliger Bundespräsident und Person der Zeitgeschichte ab, die eine Berichterstattung über ihn rechtfertige. So nehme er noch immer an politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen teil und erfülle eine "Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens".

Zudem habe er in der Vergangenheit selbst sein Privatleben in die Öffentlichkeit gerückt. Daher konnte er in den Augen der Karlsruher Richter nun nicht darauf bestehen, dass die Presse dieses unangetastet lässt. All dies sorge dafür, so der BGH, dass die Pressefreiheit in diesem Fall Wulffs Persönlichkeitsrecht überwiege. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden somit aufgehoben.

mam/LTO-Redaktion

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BGH erlaubt Wulff-Bilder beim Einkaufen: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26915 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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