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32023

BGH zur Aufklärungspflicht beim Kaiserschnitt: Wenn jede Minute zählt

von Maximilian Amos

13.11.2018

Ärzte im OP (Symbolbild)

© GordonGrand - stock.adobe.com

Eine Frau lag in den Wehen, da ließ der Herzschlag ihres Kindes nach. Als die Ärzte sie darüber informierten, geriet sie in Panik und der rettende Kaiserschnitt verzögerte sich. Die Mediziner hätten früher aufklären müssen, so der BGH.

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Wenn in der Geburtsphase etwas schiefzulaufen droht, kann jeder Augenblick für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind entscheidend sein. Das zeigt auch ein Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil zu entscheiden hatte (Urt. v. 28.08.2018, Az. VI ZR 509/17).

Eine schwangere Frau, die mit Wehen ins Krankenhaus kam, ist nicht rechtzeitig von den Ärzten über die Möglichkeit einer rettenden Sectio (Kaiserschnitt) aufgeklärt worden, befand der XI. Zivilsenat in Karlsruhe. Es sei deshalb möglich, dass die daraus resultierende Verzögerung des Eingriffs der Grund für die heute bleibenden Schäden des Kindes sei.

In dem Verfahren geklagt hatte die Tochter der Frau selbst, die mittlerweile elf Jahre alt ist. Sie erlitt bei ihrer Geburt eine schwere Hirnschädigung, wegen der sie Zeit ihres Lebens rund um die Uhr gepflegt werden muss. Vor Gericht verlangte sie dafür Schadensersatz vom Krankenhaus, weil die dort behandelnden Ärzte ihre Pflicht zur rechtzeitigen Aufklärung über den Kaiserschnitt verletzt hätten, durch den sie letztlich ins Leben geholt wurde.

Mutter verfiel in Panik und wehrte sich

Als ihre Mutter im Hospital untersucht wurde, stellten die Ärzte eine sogenannte eingeengte Schwankung der Herzfrequenz des Kindes fest, was auf eine mangelnde Sauerstoffversorgung hindeuten kann. Als in der Folge der Herzschlag nachließ, ordnete man schließlich einen eiligen Kaiserschnitt an und klärte die Mutter über die Situation und den beanbsichtigten Eingriff auf. Diese geriet daraufhin aber in Panik und sträubte sich gegen notwendigen Eingriffe durch das Personal, etwa einen Blasenkatheter, Sedierung oder zusätzliche Sauerstoffzufuhr. Schließlich - nachdem der Herzschlag weiter nachgelassen hatte - kooperierte die Mutter doch, die Ärzte retteten das Kind durch den Kaiserschnitt.

Die Tochter warf den Ärzten nun im Haftungsprozess vor, ihr Hirnschaden sei auf die kritische letzte Phase der Geburt zurückzuführen. Dort habe man nicht nur versäumt, den Kaiserschnitt schneller durchzuführen, sondern vor allem unterlassen, ihre Mutter früher über die Möglichkeit der Sectio aufzuklären.

Das Berufungsgericht befand jedoch, dass eine frühere Aufklärung durch die Ärzte nichts geändert hätte, da zu diesem Zeitpunkt ein Kaiserschnitt noch gar nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Ein früherer Eingriff auf Wunsch der Mutter sei daher nicht in Betracht gekommen.

Dass schließlich, nach dem Entschluss zum nunmehr indizierten Kaiserschnitt, die empfohlene Zeit von 30 Minuten bis zum Eingiff um zwölf Minuten überschritten wurde, sei auch nicht dem Krankenhaus zuzurechnen, befand man. Schließlich habe die Mutter durch ihr Verhalten die Durchführung erschwert, was nicht in den Verantwortungsbereich der Ärzte falle. Som wies man die Klage der Tochter ab.

BGH: Aufklärung hätte wertvolle Zeit gespart

Dieser Ansicht trat nun aber der BGH entgegen und entschied: Eine Aufklärung ist auch schon dann geboten, wenn sich abzeichnet, dass im weiteren Verlauf des Geburtsvorgangs eine Situation eintreten könnte, in der ein Kaiserschnitt indiziert wäre. Auf diese Weise, so die Bundesrichter, hätte in dem vorliegenden Fall womöglich wertvolle Zeit gespart werden können, da man nicht mit der in Panik befindlichen Mutter noch das Aufklärungsgespräch hätte führen müssen. Hätte die Einwilligung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen, so hätte man, als die Indikation schließlich vorlag, ohne weitere Umschweife den Eingriff vornehmen können.

Wenn sich eine Gefahr abzeichnet, muss die Einwilligung für eine Notmaßnahme nach Auffassung der Karlsruher Richter also zu einem Zeitpunkt eingeholt werden, in dem sich die Mutter "noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann". Denn "eine sinnvolle Besprechung der Problematik" könne ab dem Moment, wenn bereits akute Gefahr für das Kind besteht, "im Hinblick auf eine etwaige Reaktion der Schwangeren auf diese Sachlage nicht mehr ohne weiteres möglich" sein.

Wann sich die Gefahr für das Kind erstmals abgezeichnet hat und ob die Schäden zu diesem Zeitpunkt noch zu verhindern gewesen wären, muss das Berufungsgericht nun feststellen: Der BGH hob dessen Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Beweisaufnahme zurück.

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BGH zur Aufklärungspflicht beim Kaiserschnitt: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32023 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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