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BGH zu presserechtlichen Informationsschreiben: FAZ gewinnt Rechts­st­reit um uner­wünschtes Anwalts-Fax

16.01.2019

Geballte Faust auf einem Fax

Jo Panuwat D - stock.adobe.com

Kanzleien senden presserechtliche Informationsschreiben an Journalisten, um persönlichkeitrechtsverletzende Berichterstattung über ihre Mandanten von vornherein zu verhindern. Einige Infos müssen sie den Schreiben aber anfügen, so der BGH.

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Anwälte dürfen Medienunternehmen im Namen ihrer Mandanten grundsätzlich ungefragt sogenannte presserechtliche Informationsschreiben faxen - es kommt allerdings auf den Inhalt an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Schreiben zwar in der Regel nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Presseunternehmen eingreifen –für informationslose Schreiben gelte dies allerdings nicht (Urt. v. 15.01.2019, Az. VI ZR 506/17).

Mit solchen Schreiben warnen die Kanzleien vorsorglich Journalisten davor, bestimmte Berichte über Prominente aufzugreifen und weiterzuverbreiten. Das hat prinzipiell seine Berechtigung, wie aus dem Urteil hervorgeht. Die Schreiben dienten dazu, Verletzungen von Persönlichkeitsrechten von vornherein zu verhindern, teilten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe am Mittwoch zu der Entscheidung vom Vortag mit.

Medienunternehmen müssen die Faxe aber nicht in jedem Fall dulden. Zum Beispiel sei eine andere Beurteilung eines solchen Schreibens geboten, "wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden", hieß es weiter.

Im konkreten Fall setzte sich die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) in letzter Instanz gegen eine Berliner Medienrechtskanzlei durch. In einem "presserechtlichen Informationsschreiben" vom 11. Mai 2016 hatten die Anwälte die Zeitung ersucht, einen Boulevardbericht über einen bekannten deutschen Sänger nicht aufzugreifen. Der Verlag, der nach eigenen Angaben bis dahin von der Kanzlei schon Dutzende derartige Faxe bekommen hatte, klagte auf Unterlassung. Die unerwünschten Schreiben verursachten erheblichen Aufwand, blockierten Faxgeräte und verbrauchten Toner und Papier.     

Das Landgericht Frankfurt gab 2017 der Zeitung Recht: Es bestehe die Gefahr, dass wegen angedrohter rechtlicher Schritte möglicherweise überzogen vorsichtig berichtet werde. Das Oberlandesgericht Frankfurt hob dieses Urteil später auf die Berufung der Kanzlei hin auf. Der BGH hat jetzt das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Das Fax sei ungeeignet gewesen, präventiven Rechtsschutz zu bewirken.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BGH zu presserechtlichen Informationsschreiben: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33269 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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