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Keine Rechtsverletzung wegen Mehrdeutigkeit: Linken-Frak­ti­ons­chef Pell­mann schei­tert beim BGH

29.07.2025

Sören Pellmann (Die Linke) auf einer Demonstration

BGH: Linken-Fraktionschef Sören Pellmann hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die rechtsextreme Kleinstpartei Freie Sachsen wegen Namensnennung. Foto: picture alliance / Eibner-Pressefoto | Eibner-Pressefoto / Koehler

Weil ihn die rechtsextremen "Freien Sachsen" 2022 namentlich in einem Protestaufruf erwähnten, zog der Linken-Politiker Sören Pellmann vor Gericht. Doch der Bundesgerichtshof entschied nun: Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.

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Der Fraktionsvorsitzende der Linken im Bundestag, Sören Pellmann, ist im Streit um seine namentliche Nennung in dem Protestaufruf einer rechtsextremen Kleinstpartei am Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Pellmann hatte in Karlsruhe für eine Geldentschädigung gekämpft, weil die Partei Freie Sachsen seiner Ansicht nach den falschen Eindruck eines gemeinsamen Protests erweckt und dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt hatte. Der BGH verneinte jedoch einen Anspruch auf Schadenersatz (Urt. v. 29.07.2025, Az. VI ZR 426/24).

„Es ist bedauerlich, dass der BGH die heutige Chance verpasst hat, den Schutz vor Desinformation und politischer Vereinnahmung durch Rechtsextreme mit dem bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektivsten Mittel – der Anerkennung einer Geldentschädigung – zu stärken“, sagte Pellmann nach der Entscheidung. „Wir werden die Begründung des BGH abwarten und prüfen, ob sich hier nicht weiterhin Fragen von verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen, die letztlich vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden sollten.“

"Getrennt marschieren, gemeinsam schlagen"

Pellmann und die Linke hatten für den 5. September 2022 auf dem Leipziger Augustusplatz vor der Oper eine Demonstration gegen die Energie- und Sozialpolitik der damaligen Ampel-Regierung angemeldet. Die Freien Sachsen meldeten daraufhin auf demselben Platz zur selben Zeit eine eigene Demonstration an. Beim Messenger-Dienst Telegram riefen sie im Vorfeld zum Protest auf. 

Der Beitrag trug die Überschrift "GETRENNT MARSCHIEREN, GEMEINSAM SCHLAGEN!" und die Unterüberschrift "Montag (...) großer Protest in Leipzig – quer durch alle politischen Lager der Opposition!". Dazwischen wurden sechs Personen aufgelistet: An der ersten bis vierten Stelle werden u.a. dem Compact-Magazin, dem Demokratischen Widerstand und den Freien Sachsen zugeordnete Personen unter voller Namensnennung genannt, an fünfter und sechster Stelle die Namen von Pellmann sowie Linken-Urgestein Gregor Gysi.

Pellmann konnte am Landgericht (LG) Leipzig eine Unterlassungsverfügung erwirken, sodass die Freien Sachsen den Telegram-Beitrag noch vor der Demo wieder löschten. Am Tag der Kundgebungen zogen Tausende linke und rechte Demonstranten durch die Leipziger Innenstadt. Ein Großaufgebot der Polizei konnte die politischen Lager weitgehend voneinander fernhalten. Es kam zu Gerangel, größere Zwischenfälle blieben aber nach Polizeiangaben aus.

Vorinstanzen uneinig

Vor Gericht kämpfte Pellmann anschließend für eine Geldentschädigung. Als Politiker sei es für ihn wichtig, nicht mit Kräften aus dem entgegengesetzten politischen Lager in Verbindung gebracht zu werden, argumentierte er. Schon der Anschein, er paktiere mit Rechten, sei für seinen guten Ruf und seine Glaubwürdigkeit als Politiker verheerend. Seine Persönlichkeitsrechte seien durch den Protestaufruf der Freien Sachsen verletzt worden.

Das LG Leipzig gab seiner Klage im Dezember 2023 zunächst statt und verurteilte die Freien Sachsen zur Zahlung von 10.000 Euro. Das Urteil wurde später aber vom Oberlandesgericht Dresden wieder kassiert. Zwar sahen die dortigen Richterinnen und Richter in dem Aufruf der Splitterpartei ebenfalls einen Eingriff in Pellmanns Persönlichkeitsrecht. Doch der sei nicht schwerwiegend genug, um eine Geldentschädigung zu rechtfertigen, erklärten sie und wiesen die Klage ab. Pellmann zog gegen das Urteil vor den BGH.

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BGH sieht mehrdeutige Äußerung

Dort verlor er nun. Pellmann stehe „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu“, teilte das Gericht mehrere Stunden nach der Verhandlung mit. Seine Revision wurde zurückgewiesen.

Der Senat erkannte nicht einmal eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Denn der angegriffene Telegram-Beitrag der Freien Sachsen lasse „mehrere Deutungsalternativen zu“. Ein Teil der Leser werde ihn zwar als Kooperation von Pellmann und den Freien Sachsen verstehen, räumte der Senat ein. Ein anderer Teil würde das Wort „gemeinsam“ in dem Protestaufruf allerdings allein auf das verfolgte Ziel beziehen und getrennte, unabhängig voneinander organisierte Protestmärsche erwarten. Dafür spreche auch der Plural „Kundgebungen“ im Protesaufruf.

Und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so der Senat, sei bei mehrdeutigen Äußerung die für den Äußernden günstigste Interpretation anzunehmen.

Datenverarbeitung fällt unter Medienprivileg

Auch nach der Datenschutzgrundverordnung stehe Pellmann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, entschied das Gericht. „Denn die Verbreitung des den Namen des Klägers nennenden Beitrags auf dem Telegram-Kanal der Beklagten fällt in den Geltungsbereich des Medienprivilegs.“ Die Freien Sachsen hätten personenbezogene Daten – hier der Name Pellmanns – „als Anbieterin eines Telemediums zu journalistischen Zwecken verarbeitet“.

Das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz beschreibt die Freien Sachsen als „rechtsextremistische Kleinstpartei“. Bei der sächsischen Landtagswahl im vergangenen Jahr gewann sie 2,2 Prozent der Stimmen. Die Beklagte war zu dem Verhandlungstermin in Karlsruhe nicht erschienen. Ihr Anwalt hatte laut BGH zuvor sein Mandat niedergelegt.

dpa/pk/mk/LTO-Redaktion

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Keine Rechtsverletzung wegen Mehrdeutigkeit: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57782 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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