BGH zu Pegasus-Berichterstattung: Marokko hat keinen Unter­las­sungs­an­spruch gegen deut­sche Medien

24.02.2026

Marokko wollte der Zeit und der Süddeutschen Zeitung Verdachtsberichterstattung über den Einsatz der Spionagesoftware "Pegasus" untersagen. Der BGH stellt klar: Ein ausländischer Staat hat keine Abwehransprüche gegen inländische Medien.

Das Königreich Marokko ist am Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Versuch gescheitert, gegen Verdachtsberichterstattung deutscher Medien zur Verwendung der Überwachungssoftware Pegasus vorzugehen. Einem ausländischen Staat stünden keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zu, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht.

Der sechste Zivilsenat wies die Revisionen Marokkos zurück und bestätigte damit entsprechende Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Die Verfahren gegen Zeit Online und Süddeutsche Zeitung sind damit rechtskräftig abgeschlossen. (Urt. v. 24.02.2026, Az. VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23)

Klagen scheiterten zuvor in Hamburg

Die Zeit und die Süddeutsche Zeitung hatten im Juli 2021 verschiedene Beiträge veröffentlicht, in denen es um die Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten mit Hilfe der Spähsoftware Pegasus des israelischen Anbieters NSO ging. Dabei stand den Berichten zufolge auch der marokkanische Geheimdienst im Verdacht, etwa den französischen Präsidenten Emmanuel Macron ausgespäht zu haben.

Marokko wies die Vorwürfe entschieden zurück. Es gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software "Pegasus" erworben oder verwendet.

Vor Gericht machte der Staat geltend, die Verdachtsäußerungen verletzten ihn in seinem sozialen Achtungsanspruch und seiner Staatenwürde. Seine Klagen auf Unterlassung hatten aber schon in den Hamburger Vorinstanzen keinen Erfolg.

Staat trägt keine "persönliche Ehre"

Dieser Einschätzung folgte in letzter Instanz nun auch der BGH. Dem Königreich stünde "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter. 

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Ein Staat habe allerdings weder eine "persönliche" Ehre noch sei er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so der BGH.

Das Ansehen eines Staates an sich sei dagegen – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung – kein sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB. Es gebe keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, nach der ein Staat von Privatpersonen eines anderen Staates verlangen könnte, die ansehensbeeinträchtigende Äußerungen zu unterlassen. Auch müssten Staaten nicht – außerhalb des Diplomaten- und Konsularrechts – zum Schutz der Reputation anderer Staaten auf ihrer Hoheitsgewalt unterliegende Privatpersonen einwirken.

Ein ausländischer Staat werde auch nicht von den Beleidigungsdelikten in §§ 185 f. Strafgesetzbuch geschützt, sodass auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 185 f. StGB ausscheide.

"Wichtiges Signal für die Pressefreiheit und den investigativen Journalismus"

"Wir haben diese BGH-Entscheidung erwartet und begrüßen sie, denn sie stützt die Pressefreiheit in Deutschland", teilte die Süddeutsche Zeitung nach der Verkündung mit. Der stellvertretende Chefredakteur und Leiter des Investigativressorts der Zeit, Holger Stark, nannte die Entscheidung "ein wichtiges Signal für die Pressefreiheit und für den investigativen Journalismus – gerade bei Recherchen mit internationaler Relevanz".

Das Königreich Marokko ließ über ihren Anwalt Dr. Till Dunckel (Nesselhauf Rechtsanwälte) mitteilen, man bedauere die Entscheidung, da sie ausländischen Staaten das Recht verwehre, sich gegen von Medienunternehmen verbreitete Unwahrheiten zu verteidigen. "Damit schadet die Entscheidung nicht nur dem Ansehen der betroffenen Staaten, sondern sie legitimiert auch die Verbreitung von Desinformationen und untergräbt so den Zweck der Meinungs- und Pressefreiheit."

fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

BGH zu Pegasus-Berichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59390 (abgerufen am: 06.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

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